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Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013
- 16 S 251/12 -
Reporter darf ohne Erlaubnis keine Fotos einer Beerdigung anfertigen
Unberechtigte Fotoaufnahmen begründen Persönlichkeitsverletzung / Pressefreiheit tritt dahinter zurück
Macht ein Reporter von einer Beerdigung unberechtigt Fotoaufnahmen, so liegt ein widerrechtlicher Eingriff in die Privatsphäre der Trauernden vor. Dieser Eingriff begründet eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Pressefreiheit tritt dahinter zurück. Dies hat das Landgericht Frankfurt (Oder) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein
Amtsgericht sprach Wachmann Schmerzensgeld zu
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) sprach dem Wachmann angesichts der sechswöchigen Verletzungsdauer ein Schmerzensgeld von 600 € zu. Dem
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand für Wachmann
Das Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung des Reporters zurück. Der Wachmann habe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld gehabt. Aufgrund des widerrechtlichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Trauernden, habe dem Wachmann zu Recht ein Rechtfertigungsgrund aus § 227 BGB zugestanden.
Fotoaufnahmen waren nicht vom Kunsturhebergesetz gedeckt
Die Fotoaufnahmen seien demgegenüber nicht gerechtfertigt gewesen, so das Landgericht weiter. Insbesondere habe keine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG bestanden. Zwar könne eine Trauerfeierlichkeit eine Versammlung im Sinne der Vorschrift darstellen. Jedoch haben die Trauernden ein berechtigtes Interesse an dem Nichtfotografieren der
Trauernde haben Anspruch auf ungestörte Trauer
Das Gericht erkannte zwar an, dass es sich bei einer Trauerfeierlichkeit um ein Ereignis handelt, welches zwangsläufig in der Öffentlichkeit stattfindet. Jedoch biete ein Friedhof in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. Solche Veranstaltungen seien daher grundsätzlich der
Standort des Fotografen war unerheblich
Das Gericht hielt es weiterhin für unerheblich, wo der
Unangemessene Nothilfehandlung lag nicht vor
Darüber hinaus konnte das Gericht in dem Verhalten des Wachmanns keine unangemessene Nothilfehandlung sehen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Wachmann nicht das ihm jeweils mildeste und zugleich erfolgsversprechende Mittel eingesetzt hatte. In diesem Zusammenhang dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass sich die aus einer Notwehr- bzw. Nothilfehandlung ergebenen Risiken einer Körperverletzung vom Angreifer hingenommen werden müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Frankfurt an der Oder, Urteil vom 30.11.2012
[Aktenzeichen: 2.2 C 476/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 159 NJW-RR 2014, 159
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Dokument-Nr. 16497
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