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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.02.2024
- 2-13 S 575/23 -
Nachträgliche Genehmigung des Einbaus eines Treppenlifts muss bauordnungsrechtlich zulässig sein
Bei fehlender Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit ist Genehmigungsbeschluss angreifbar
Wird der Einbau eines Treppenlifts nachträglich genehmigt, so muss dies dem Bauordnungsrecht entsprechen. Ist die baurechtliche Zulässigkeit des Treppenlift nicht geklärt worden, ist der Beschluss über die Genehmigung mit einer Anfechtungsklage angreifbar. Dies hat Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümerin erhob im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Rüsselsheim Anfechtungsklage gegen einen Beschluss. Durch diesen wurde der Einbau eines Treppenlifts durch einen anderen Wohnungseigentümer nachträglich genehmigt. Die Klägerin verwies darauf, dass der
Unwirksamkeit des Beschlusses über nachträgliche Genehmigung des Einbaus des Treppenlifts
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Vor der Beschlussfassung über die
Maßnahmen zum barrierefreien Wohnungszugang müssen öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen
Zwar habe ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG im Grundsatz einen Anspruch auf eine barrierefreie Zugangsmöglichkeit zur Wohnung, so das Landgericht. Allerdings überlagere das Wohnungseigentumsrecht nicht das öffentliche Recht. Alle Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2024, 295/rb)
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil
[Aktenzeichen: 3 C 4/23 (42)]
- Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024
[Aktenzeichen: V ZR 244/22 und V ZR 33/23]) - Keine Beschlussersetzung für Fahrstuhleinbau bei ungeklärter baurechtlicher Genehmigungsfähigkeit
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.08.2024
[Aktenzeichen: 2-13 S 581/23])
Jahrgang: 2024, Seite: 654 GE 2024, 654 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 295 WuM 2024, 295
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Dokument-Nr. 34127
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