Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2016
- 2-24 S 110/16 -
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verpassten Flug wegen langsamen Rollstuhlservice
Nicht rechtzeitiges Erscheinen am Flugsteig stellt keine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung da
Nimmt ein Fluggast einen Rollstuhlservice in Anspruch und verpasst er dadurch seinen Flug, so liegt darin keine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 j) der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO). Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verpassten eine Frau und ihre Eltern im Mai 2015 ihren Anschlussflug in Frankfurt a.M. nach Vancouver. Hintergrund dessen war, dass die Eltern auf einen
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Fehlende Nichtbeförderung bei nicht rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig
Ein Fluggast, der einen Anspruch wegen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 70/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 70 RRa 2017, 70
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24377
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24377
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.