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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.2009
- 16 U 18/08 -
Bereits geschlossene Flugzeugtüren müssen für verspäteten Passagier nicht wieder geöffnet werden
Anspruch auf erneute Türöffnung für verspätete Fluggäste würde zu erheblicher Störung des Flugverkehrs führen
Wird einem am Fluggate erscheinenden Fluggast die Mitnahme verweigert, nachdem die Flugzeugtüren bereits geschlossen worden sind, stellt dies keine Nichtbeförderung im Sinne der EG-Verordnung 261/2004 dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.
Im zugrunde liegenden Fall befand sich ein Ehepaar mit seinen zwei Kindern auf dem Weg in den Urlaub nach Südafrika. Da der Zubringerflug bereits Verspätung hatte, blieb der Familie ohnehin nur wenig Zeit zum Umsteigen. Am Abflug-Gate wurde bei der Kontrolle der Ausweis der Tochter beanstandet, der nicht den südafrikanischen Einreisebestimmungen entsprach, nach denen ein Kinderausweis für ein deutsches Kind mindestens eine freie Seite für Sichtvermerke haben muss.
Familie erreicht Reiseziel deutlich verspätet
Der Vater ließ den Ausweis ergänzen, woraufhin die Familie jedoch erst zum Abflug erschien, als die Türen des Flugzeugs bereits geschlossen waren und für sie nicht erneut geöffnet wurden. Die Reisenden mussten einen späteren Flug nehmen und erreichten das Urlaubsziel dadurch erst mit deutlicher Verspätung am Nachmittag des nächsten Tages.
Familie verlangt Ausgleichszahlung
Die Familie klagte daraufhin vor Gericht wegen
Vertretbarer Grund für Nichtbeförderung lag vor
Die Richter des Amts- und Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sahen dies jedoch anders. Eine Zurückweisung nach dem Schließen der Flugzeugtüren sei nicht zu beanstanden. Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen komme, stehe dem nicht entgegen. Würde jedoch ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten. Zudem lag ein vertretbarer Grund für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2010
Quelle: ra-online (kg)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2009
[Aktenzeichen: 30 C 290/07]
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Dokument-Nr. 9549
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