wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.1/0/5(11)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hagen, Hinweisbeschluss vom 22.08.2013
7 S 21/13 -

Fahrräder auf dem Autodach beim Einfahren in ein Parkhaus: Kein Augenblickversagen bei Fahrzeug­beschädigung aufgrund vergessener Fahrräder auf dem Autodach in Parkhauseinfahrt

Kaskoversicherung aufgrund Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung berechtigt

Fährt ein Autofahrer in ein Parkhaus hinein und vergisst dabei die Fahrräder auf dem Autodach, so handelt er grob fahrlässig. Die Kaskoversicherung ist daher berechtigt ihre Leistung zu kürzen. Auf ein Augenblickversagen kann sich der Autofahrer in einer solchen Situation regelmäßig nicht berufen. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Autofahrer seine Kaskoversicherung. Hintergrund dessen war, dass er beim Einfahren in ein Parkhaus die Fahrräder auf dem Autodach vergessen hatte und dadurch Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. Die Versicherung kürzte ihre Leistung. Denn ihrer Meinung nach habe der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt. Der Autofahrer sah dies hingegen anders. Er berief sich auf ein Augenblickversagen und erhob Klage. Das Amtsgericht Lüdenscheid gab daraufhin der Versicherung recht. Nunmehr musste das Landgericht Hagen entscheiden.

Zulässigkeit der Leistungskürzung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens

Das Landgericht Hagen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Versicherung habe ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG kürzen dürfen, da der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt habe.

Keine Beseitigung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit wegen Augenblickversagen

Auf ein Augenblickversagen habe sich der Autofahrer nach Auffassung des Landgerichts nicht berufen können. Denn ein solches Versagen allein beseitige in der Regel nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 -). Solche Umstände haben hier aber nicht vorgelegen.

Parkhauseinfahrt erfordert stets volle Aufmerksamkeit

Nach Ansicht des Landgerichts sei von einem durchschnittlichen Autofahrer stets eine besondere Aufmerksamkeit zu erwarten, wenn er in ein Parkhaus hineinfährt. Er müsse ein Mindestmaß an Konzentration aufwenden, um die eingeschränkte Durchfahrtshöhe wahrzunehmen und zu beachten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob er vorher erfolglos einen Parkplatz gesucht hat, er sich mit den örtlichen Verhältnissen nicht auskennt oder er sonst nicht mit Fahrrädern auf dem Autodach fährt. Diese Umstände rechtfertigen vielmehr eine besondere Aufmerksamkeit.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2014
Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil
    [Aktenzeichen: 93 C 133/12]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18687 Dokument-Nr. 18687

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung18687

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.1 (max. 5)  -  11 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
nusadua schrieb am 18.09.2014

Wieso ist das Urteil realitätsfremd? Wer so geistesabwesend ist, daß er vergißt, daß er Fahrräder auf dem Dach seines Wagens hat, sollte für diese Geistesabwesenheit auch die Konsequenzen tragen.

gunter schrieb am 25.08.2014

das Urteil ist schon so realitätsfremd, dass man sich fragen muss, in welchem golden Olymp so mancher Richter schwebt!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?