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Landgericht Hagen, Urteil vom 09.02.2017
- 7 S 70/16 -
Smartphonebesitzer steht bei Nutzungsausfall wegen Defekt keine Ausfallentschädigung zu
Nutzungsausfall des mobilen Internets auf dem Smartphone führt nicht zu signifikanter Einschränkung in eigenwirtschaftlicher Lebensführung
Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass dem Inhaber eines Smartphones im Falle des Nutzungsausfalles auf Grund eines Defekts des Geräts kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte bei dem beklagten Inhaber eines Handy-Shops in Ennepetal im Mai 2014 ein neues
Beklagter verneint Vorliegen eines Garantiefalls
Im September 2014 fiel die Touch-Funktion des Smartphones aus, sodass die Klägerin den Beklagten in dessen Geschäft aufsuchte und um
Neben dem hieraus entstandenen Streit zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte zur
Klägerin verlangt Ersatz des Nutzungsausfallschadens
Die Klägerin vertrat daher in erster Instanz bei dem Amtsgericht Schwelm die Auffassung, dass ihr der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von einem Euro täglich zustehe. Im Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz behauptete die Klägerin, am 29. März 2016 ein adäquates
AG verneint Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Das Amtsgericht Schwelm gab der Klage im Hinblick auf die begehrte Neulieferung eines Mobiltelefons statt, wies sie aber hinsichtlich des Nutzungsausfalls ab. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass der Klägerin keine
Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein und hielt weiterhin an ihrem Anspruch auf
Auch Landgericht verneint Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Das Landgericht Hagen wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm im Ergebnis. Danach steht der Klägerin keine
Fall des Nutzungsausfalls eines Smartphones in höchstrichterlicher Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden
Letztlich lasse sich der Streit auf die Frage zurückführen, ob sich der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des mobilen Internets in Folge des Ausfalls des hierzu erforderlichen Endgerätes typischerweise als solcher auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirke. Dieser konkrete Fall des Ausfalls der Nutzung eines Smartphones sei in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden worden. Der Ausfall des Internetzugangs könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu einem erstattungsfähigen Vermögensschaden führen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.01.2013 - III ZR 98/12 -). In dieser Entscheidung werde zudem ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof den Ersatz für den Ausfall der Nutzung von Wohnmobilen, Motorsportbooten, Wohnwagen, privaten Schwimmbädern und Pelzmänteln verneint, den Ersatz für den Ausfall der Nutzung von Kraftfahrzeugen, Wohnhäusern und Ferienwohnungen hingegen zugesprochen habe. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte sei darüber hinaus ein Nutzungsausfallersatz für Kücheneinrichtungen, Fahrräder sowie Fernsehgeräte zuerkannt und für einen PC und einen Laptop für möglich gehalten worden.
Informationsbedürfnis kann auch durch Nutzung eines anderen Internetanschlusses oder alternativer Informationsquellen gestillt werden
Der Ausfall der Nutzung des mobilen Internets mittels eines Smartphones wirke sich jedoch derzeit nicht typischerweise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus. Hier komme es allein auf den Umstand an, ob die mobile, also jederzeit und überall mögliche Nutzung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2017
Quelle: Landgericht Hagen/ra-online
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Dokument-Nr. 23831
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