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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2013
- III ZR 98/12 -
Schadensersatz bei Internetausfall: Mehrwöchiger Ausfall des Internetanschlusses begründet Anspruch auf Schadensersatz
Ständige Nutzbarkeit des Internets auch im privaten Bereich für eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung
Der Bundesgerichtshof hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.
Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und
Für Schadensersatzanspruch muss Ausfall der Nutzungsmöglichkeit signifikant auf Lebenshaltung auswirken
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
Ausfall des Telefaxes hat keine schwerwiegende negative Auswirkung auf Alltag
In Anwendung dieses Maßstabs hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.
BGH verneint ebenfalls Ersatzanspruch für Nutzungsausfall des Festnetztelefons
Im Ergebnis hat der Senat einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.
Ausfall des Internets macht sich signifikant im Alltag bemerkbar
Demgegenüber hat der Senat dem Kläger dem Grunde nach
BGH zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes für Internetausfall
Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Montabaur, Urteil vom 07.12.2010
[Aktenzeichen: 5 C 442/10] - Landgericht Koblenz, Urteil vom 07.03.2012
[Aktenzeichen: 12 S 13/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 294 CR 2013, 294 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 98 ITRB 2013, 98 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
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Jahrgang: 2013, Seite: 611 MMR 2013, 611 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1072 NJW 2013, 1072 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
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