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Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2004
- 311 O 291/03 -
Ausschluss des Minderungsrechts bei gewerblichen Mietverhältnissen eingeschränkt möglich
Pflicht zur vorherigen Ankündigung der Mietminderung sowie Ausschluss der Minderung bei nicht vom Vermieter zu verantwortenden Mängeln unzulässig
Zwar kann ein Vermieter von Gewerberaum das Minderungsrecht einschränken. Unzulässig ist jedoch eine Klausel, wonach die Mietminderung vorher anzukündigen ist und die das Minderungsrecht bei vom Vermieter nicht zu verantwortenden Mängeln ausschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Parteien eines Gewerbemietvertrags über die Zulässigkeit einer Klausel im Mietvertrag. Nach der Klausel musste der Mieter etwaige Minderungsansprüche dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der von der Minderung betroffenen Miete ankündigen. Zudem wurde das
Unwirksamkeit der Mietvertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung
Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Klausel im Mietvertrag
Ausschluss des nachträglichen Minderungsrechts
Durch die Klausel im Mietvertrag sei die spätere Rückforderung der zunächst in vollen Umgang gezahlten Miete gemäß § 812 BGB ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht weiter. Dies stelle eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2004, 601/rb)
Jahrgang: 2004, Seite: 238 GuT 2004, 238 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2004, Seite: 948 NZM 2004, 948 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2004, Seite: 601 WuM 2004, 601 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2005, Seite: 50 ZMR 2005, 50
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Dokument-Nr. 18018
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