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Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.03.1979
- 16 O 100/78 -
Ausübung des Mietminderungsrechts muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist angekündigt werden
Abweichung der geschuldeten Raumtemperatur von 20 °C von der tatsächlichen Raumtemperatur von 19 °C berechtigt wegen Geringfügigkeit keine Mietminderung
Die beabsichtigte Ausübung des Rechts zur Mietminderung muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist dem Vermieter angekündigt werden. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Ein Mietminderungsrecht besteht wegen Geringfügigkeit jedoch dann nicht, wenn die geschuldete Raumtemperatur von 20 °C von der tatsächlichen Raumtemperatur nur um 1 °C abweicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Verfahren minderte der Mieter einer Wohnung seine
Regelung zur festgebundenen Vorankündigung einer beabsichtigten Mietminderung unwirksam
Das Landgericht Hamburg entschied, dass eine Regelung im Mietvertrag, wonach eine beabsichtigte
Kein Recht zur Mietminderung bei geringfügiger Abweichung der geschuldeten von der tatsächlichen Raumtemperatur
Dem Mieter habe hingegen nach Ansicht des Landgerichts kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1980, 126/rb)
Jahrgang: 1980, Seite: 126 WuM 1980, 126
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Dokument-Nr. 20476
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