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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 12.11.2018
- 3 O 229/16 -
Wohnungsbrand durch Kleinkind: Kleinkinder müssen ohne konkreten Anlass nicht ständig in einer Wohnung beaufsichtigt werden
Gebäudeversicherung kann nicht Schadensersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung verlangen
Ein Kleinkind muss in einer Wohnung von den Eltern ohne konkreten Anlass nicht ständig beaufsichtigt werden. Kommt es daher zu einem Wohnungsbrand, weil das Kind für kurze Zeit unbeaufsichtigt ist und dabei den Herd anstellt, kann eine Haftung der Eltern wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 Abs. 1 BGB entfallen. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter eines ein Jahr und acht Monate alten Kindes besuchte ihre Mutter in ihrer Wohnung. Als sie sich dazu entschieden, zu einem Spielplatz zu gehen und sich im Flur anzogen, verschwand das Kind für einen kurzen Zeitraum in der Küche. Bei seiner Rückkehr hatte es sein Lieblingsspielzeug bei sich. Die beiden Frauen gingen davon aus, dass das Kind lediglich das Spielzeug holte und verließen die Wohnung. Tatsächlich hatte das Kind auch den
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Heidelberg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 832 Abs. 1 BGB zu. Eine
Keine Aufsichtspflichtverletzung wegen Unbeobachtetlassen des Kindes
Eine
Keine Pflicht zum Überprüfen der Handlung des Kindes
Die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht nach Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch verletzt, dass sie es unterließ zu überprüfen, was ihr Kind während seiner Abwesenheit tat, nachdem es zurückgekehrt war. Da das Kind bei seiner Rückkehr sein Lieblingsspielzeug in der Hand hatte, habe sich für die Beklagte ein Bild geboten, das sein kurzzeitiges Verschwinden plausibel erklärt habe und ihr keinen Anlass geboten habe, weiter nachzuforschen, was es sonst noch getan haben könnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2019
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (zt/WuM 2019, 152/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 152 WuM 2019, 152
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Dokument-Nr. 27220
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