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Landgericht Hof, Entscheidung
23 S 81/02 -

Diebstahl einer EC-Karte - Zur Aufbewahrung der PIN-Nummer

Als die Klägerin den Verlust ihrer EC-Karte bemerkte, war ihr Konto bereits um 6.000,00 DM erleichtert. Jetzt hatte dieser Schock ein gerichtliches Nachspiel.

Im Dezember 2001 besuchte die Klägerin den Nürnberger Christkindlesmarkt. Dort wurde ihr eine Geldbörse mit einer EC-Karte entwendet. Bereits eine Stunde nach dem Diebstahl kam es zur ersten Abhebung vom Konto unter Verwendung der PIN-Nummer. Weitere Abhebungen bis zur oben genannten Höhe folgten. Erst 3 Tage später bemerkte die Klägerin dann den Verlust und ließ das Konto sperren.

Laut Vertragsbedingungen mit der Bank sollte nun die Klägerin für jeden Tag vor der Verlustanzeige mit einem Betrag von 1.000,00 DM haften. Entsprechend hatte die beklagte Bank das Konto der Klägerin mit 3.000,00 DM belastet. Dagegen setzte sich die Klägerin vor dem Amtsgericht Wunsiedel zur Wehr. Dieses wies ihre Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vor der 2.Zivilkammer des Landgerichts Hof unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Heinz Zuber verhandelt.

Entscheidend ist in derartigen Fällen immer, ob der EC-Karteninhaber im Umgang mit der Karte und der dazu gehörenden PIN-Nummer nachlässig war. Finden sich zum Beispiel Karte und Nummer zusammen in der Geldbörse, so liegt juristisch eine grobe Fahrlässigkeit vor. Der Bankkunde hat Verluste dann selbst zu tragen. Die Rechtsprechung hat weiter entschieden, dass von einem derartigen Fehlverhalten des Karteninhabers schon dann ausgegangen werden muss, wenn die erste Abhebung bereits kurz nach der Entwendung erfolgt. Dann, so die Argumentation, spreche die Lebenserfahrung für eine Zugriffsmöglichkeit des Diebes auch auf die Geheimnummer. Diesen sogenannten Anscheinsbeweis müsse der Bankkunde zwar nicht widerlegen aber zumindest durch eine konkrete Darlegung, die einen vom Gewöhnlichen abweichenden Geschehensablauf möglich erscheinen läßt, erschüttern.

Die Klägerin versuchte dies vor dem Landgericht Hof damit, dass sie ihren Ehemann als Zeugen dafür anbot, dass ihre Geheimnummer im Tresor verwahrt wurde und auch nicht anderweitig notiert war. Nachdem die Kammer darauf hinwies, dass sie diesen Beweis erheben werde und dann unter Umständen ein Gutachten zu der Frage, ob eine Entschlüsselung der Geheimnummer in einer Stunde technisch möglich sei, nötig würde, einigten sich die Parteien gütlich. Die beklagte Bank zahlt 767,00 € an die Kundin zurück. Den Restschaden übernahm die Klägerin.

Ein sorgfältiger Umgang mit der EC-Karte und der dazu gehörenden Geheimnummer kann daher nur allen dringend angeraten werden. Immerhin hatte die Klägerin einen verbleibenden Schaden von 767,00 € und die Hälfte der nicht unerheblichen Prozesskosten aus zwei Gerichtsinstanzen zu tragen.

Instanzen: Az.: 23 S 81/02 Landgericht Hof; 1 C 453/02 Amtsgericht Wunsiedel

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 14.04.2003

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