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Landgericht Kempten, Urteil vom 08.04.2016
- 52 S 2137/15 -
Vermieter darf mietvertraglich zugesicherten Kabelanschluss nicht einseitig durch Satellitenanlage ersetzen
Mieter steht Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zu
Ein Vermieter ist nicht berechtigt ohne Beteiligung des Mieters den Kabelanschluss durch eine Satellitenanlage zu ersetzen, wenn der Mietvertrag ausdrücklich einen Kabelanschluss vorsieht. Dem Mieter steht in diesem Fall gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zu. Dies hat das Landgericht Kempten entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ersetzte eine Vermieterin den
Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses
Das Landgericht Kempten entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Mietern habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zugestanden. Werde nämlich mietvertraglich vereinbart, dass die Wohnung mit einer bestimmten Empfangsmöglichkeit vermietet wird, so habe der Vermieter den Fortbestand zu gewährleisten. Der Vermieter dürfe nicht einseitig den Inhalt des Mietvertrags ändern.
Möglichkeit des Kabelfernsehens durch Drittanbieter unbeachtlich
Soweit die Vermieterin darauf verwies, dass den Mietern die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe durch Inanspruchnahme von Drittanbietern
Keine Duldungspflicht der Mieter aufgrund Modernisierungsmaßnahme
Zwar könne die Inbetriebnahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2016
Quelle: Landgericht Kempten, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Kempten, Urteil vom 30.11.2015
[Aktenzeichen: 4 C 792/15]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 345 WuM 2016, 345
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Dokument-Nr. 22827
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