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Landgericht Kiel, Urteil vom 08.11.2013
- 14 O 44/13 -
Hersteller von Kameraprodukten darf Händlern nicht den Vertrieb über Internetplattformen untersagen
Vertriebsverbot schränkt intensiven Wettbewerb zwischen Händlern auf Internetauktionsplattformen und -marktplätzen unzulässig ein
Das Landgericht Kiel hat einem Hersteller von Kameraprodukten verboten, in seinen Händlerverträgen zu bestimmen, dass der Verkauf seiner Produkte über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, nicht gestattet ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hersteller von Kameraprodukten in den Händlerverträgen mit Einzelhändlern folgende Vertragsbestimmung verwendet:
"Der Verkauf über so genannte 'Internet Auktionsplattformen' (z. B. eBay), 'Internetmarktplätze' (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Vertragsregelung beanstandet, weil sie darin eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung sah (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV).
Landgericht rügt Kartellrechtsverstoß
Das Landgericht Kiel folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah in dem Verbot des Vertriebs über Internetplattformen ebenfalls einen Kartellrechtsverstoß. Mit dem an die autorisierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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[Aktenzeichen: 7 O 263/07 Kart]) - Kein Ausschluss von Internetauktionsplattform eBay für Schulranzenverkauf der Marke Scout
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[Aktenzeichen: 16 O 412/07 Kart])
Jahrgang: 2014, Seite: 53 K&R 2014, 53 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 183 MMR 2014, 183
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Dokument-Nr. 17225
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