Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Köln, Urteil vom 02.12.2016
- 10 S 99/16 -
Vermieter darf Mieter bei wiederholter vertragswidriger Treppenhausnutzung durch Abstellen von Gegenständen ordentlich kündigen
Angedrohte Unterlassungsklage schließt Kündigung nicht aus
Nutzt ein Wohnungsmieter wiederholt vertragswidrig das Treppenhaus indem er dort Gegenstände abstellt, so rechtfertigt dieses Verhalten eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dass der Vermieter zuvor anstatt einer Kündigung eine Unterlassungsklage angedroht hat, ist in einem solchen Fall unerheblich. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nutzte eine Wohnungsmieterin seit dem Jahr 2008 immer wieder das
Amtsgericht weist Räumungsklage ab
Das Amtsgericht Köln wies die von der Vermieterin erhobene Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Landgericht bejaht Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Erhebliche Pflichtverletzung durch vertragswidrige Treppenhausnutzung
Die Mieterin habe eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, so das Landgericht. Sie habe sich über mehrere Jahre hinweg den Wünschen und zulässigen Vorgaben ihrer Vermieterin widersetzt und ihr Verhalten nicht einem angemessenen Miteinander mit allen anderen Mietern im Haus angepasst. Durch ihr vertragswidriges Verhalten habe sie den Hausfrieden gestört. Dies gelte umso mehr, als die Mieterin sich bis zuletzt uneinsichtig gezeigt habe.
Kein Recht zum Abstellen von Gegenständen im Hausflur
Die Mieterin sei nach Auffassung des Landgerichts zum
Kein Rechtsmissbrauch der Kündigung wegen angedrohter Unterlassungsklage
Die Kündigung sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, so das Landgericht, weil die Vermieterin eigentlich eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2019
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.04.2016
[Aktenzeichen: 213 C 193/15]
- Blumentöpfe, Blumenschmuck und üppige Dekorationen im Treppenhaus und auf Gemeinschaftsflächen sind nicht erlaubt
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 31.07.2008
[Aktenzeichen: 38 C 1858/08]) - Aufstellen eines schmalen Schuhschranks im Treppenhaus gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch
(Amtsgericht Herne, Urteil vom 11.07.2013
[Aktenzeichen: 20 C 67/13])
Jahrgang: 2017, Seite: 652 NJW-RR 2017, 652 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 360 NZM 2017, 360
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27024
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27024
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.