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Landgericht Köln, Urteil vom 21.01.2015
- 26 O 196/14 -
Reiseveranstalter darf bei Nichterscheinen keine Stornopauschale von 90 Prozent verlangen
Stornopauschale muss sich am tatsächlichen Schaden orientieren
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die DER Touristik GmbH keine pauschalen Stornokosten von 90 Prozent des Reisepreises verlangen darf, wenn ein Kunde die gebuchte Reise nicht antritt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kunden des Reiseveranstalters DER Touristik GmbH sollten bei Nichterscheinen pauschale Rücktrittskosten von 90 Prozent des Reisepreises zahlen – egal, ob sie eine Pauschalreise, eine Rundreise, einen Flug, einen Mietwagen oder ein Hotel gebucht haben. Bei Nichterscheinen zu einer Kreuzfahrt wollte der Veranstalter sogar den vollen Reisepreis einbehalten.
Stornopauschale darf Schaden des Veranstalters nicht übersteigen
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die hohen Stornopauschalen kritisiert, weil sie den zu erwartenden Schaden des Reiseveranstalters weit überstiegen.
Ersparte Aufwendungen müssen differenziert für jede Reiseart ermittelt werden
Die Richter des Landgerichts Köln verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Fluggesellschaft darf keine Stornogebühr verlangen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 29.11.2011
[Aktenzeichen: 15 O 395/10]) - Unzulässigkeit einer Stornierungspauschale bei gleichzeitiger Berechtigung der Geltendmachung höherer Stornokosten im Falle wesentlich höherer Aufwendungen
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2021
[Aktenzeichen: 50 C 358/20])
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Dokument-Nr. 20706
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