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Landgericht Köln, Urteil vom 08.05.2013
- 9 S 278/12 -
Anrechnung der Mietminderung auf Betriebskostenvorauszahlung: Jährliche Betriebskostenabrechnung muss Mietminderung ebenfalls berücksichtigen
Berechnung etwaiger Nachforderungen durch Gegenüberstellung der tatsächlichen Zahlungen und geschuldeter Gesamtmiete
Wird eine Mietminderung auch auf die Betriebskostenvorauszahlung angerechnet, so muss die jährliche Betriebskostenabrechnung die Mietminderung ebenfalls berücksichtigen. Die Berechnung etwaiger Nachforderungen kann am einfachsten durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich geleisteten Zahlungen (Nettomiete + Betriebskostenvorauszahlungen) und der geschuldeten Gesamtmiete (Nettomiete + abgerechnete Betriebskosten - Mietminderung) erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Vermieter einer Wohnung die
Berücksichtigung der Mietminderung bei jährlicher Betriebskostenabrechnung
Das Landgericht Köln bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser sei zutreffend gewesen, die
Berechnung der Nachforderung durch Gegenüberstellung von geleisteten Zahlungen und geschuldeter Gesamtmiete
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne eine etwaige Nachforderung am einfachsten dadurch berechnet werden, so das Landgericht weiter, wenn der im Abrechnungsjahr geleisteten Zahlungen (Nettomiete zuzüglich Betriebskosten) die geschuldete Gesamtmiete (Nettomiete zuzüglich abgerechneter Betriebskosten abzüglich Minderungsbetrag) gegenübergestellt wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2014, 25/rb)
- Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 04.10.2012
[Aktenzeichen: 62 C 277/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 25 WuM 2014, 25
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Dokument-Nr. 17873
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