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Landgericht Mosbach, Urteil vom 10.01.2014
- 2 O 182/13 -
Diebstahl von Wurst berechtigt nicht zum Pflichtteilsentzug
Keine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses sowie keine schwere Kränkung des Erblassers
Stiehlt der Sohn aus der elterlichen Metzgerei Wurst, so liegt darin keine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine schwere Kränkung des Erblassers. Ein Pflichtteilsentzug nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt daher nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mosbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall entzog ein Ehepaar durch ein
Diebstahl rechtfertigte nicht Pflichtteilsentziehung
Das Landgericht Mosbach entschied, dass die
Fehlende Darlegung der Gründe der Pflichtteilsentziehung im Testament
Zudem seien die Gründe für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Landgericht Mosbach, ra-online (zt/NJW-Spezial 2014, 135/rb)
- Enterben ist gar nicht so einfach: Allein die Veruntreuung von Geld rechtfertigt noch nicht die Entziehung des Pflichtteils
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.02.2007
[Aktenzeichen: 10 U 111/06]) - Gründe für eine Enterbung müssen nachvollziehbar niedergeschrieben werden
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2005
[Aktenzeichen: 4 U 208/04]) - Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zu Lasten des Erblassers rechtfertigt Entziehung des Pflichtteils
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2019
[Aktenzeichen: 19 U 80/18])
Jahrgang: 2014, Seite: 708 NJW-RR 2014, 708 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 135, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth NJW-Spezial 2014, 135 (Wolfgang Roth)
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Dokument-Nr. 18039
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