wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Beschluss vom 20.12.2005
14 S 22556/05 -

Beschädigung des Eigentums des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters

Abmahnung nicht erforderlich

Beschädigt ein Mieter das Eigentum des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Wohnung fristlos gekündigt, da sie in einer Nacht Steine aus der Terrasse einer Mitmieterin riss und diese gegen die mit Rollläden verschlossene Fenster warf. Sie begründete dieses Verhalten damit, dass von der Mitmieterin eine andauernde Lärmbelästigung ausgehe. Da sich die Mieterin weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht München gab der Klagte statt, da die Kündigung aufgrund des Verhaltens der Mieterin begründet gewesen sei. Denn es habe ein schwere Vertragsverletzung vorgelegen. Wegen der Sachbeschädigung der Mieterin sei zudem keine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Mieterin legte gegen das Urteil Berufung ein.

Räumungs- und Herausgabeanspruch bestand

Das Landgericht München I bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück. Es nahm Bezug auf die Urteilsgründe des Amtsgerichts und führte ergänzend aus, dass aufgrund des Vorfalls in der Nacht die Mieterin eine massive Störung des Hausfriedens begangen habe. Die Vermieterin sei berechtigt gewesen das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihr nicht zuzumuten gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/WuM 2006, 524/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2006, Seite: 524
WuM 2006, 524

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15443 Dokument-Nr. 15443

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15443

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?