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Landgericht München I, Urteil vom 23.06.2022
- 31 S 10277/19 -
Recht zum Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs erfordert keine konkrete Nutzungsabsicht des Berechtigten
Keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes
Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem Parkplatz abgestellt, so kann der Berechtigte das Fahrzeug abschleppen lassen, ohne dass eine konkrete Nutzungsabsicht erforderlich ist. Zudem besteht keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 bemerkte die Mieterin eines Parkplatzes, dass dort unbefugt ein Fahrzeug abgestellt war. Sie rief daher ein
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht München wies die Klage aufgrund mangelnder
Landgericht bejaht Anspruch auf Kostenerstattung
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Für den Anspruch komme es nicht auf eine konkrete
Keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes
Es habe nach Auffassung des Landgerichts auch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht München, Urteil vom 18.06.2019
[Aktenzeichen: 171 C 2212/19]
- Kostentragungspflicht für privates Abschleppen setzt nicht sofortige Entfernung des Fahrzeugs nach verbotswidrigem Parken voraus
(Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 19.07.2021
[Aktenzeichen: 3 C 1039/20 (41)]) - Privater Grundstücksbesitzer darf Falschparker sofort abschleppen
(Amtsgericht München, Urteil vom 02.05.2016
[Aktenzeichen: 122 C 31597/15])
Jahrgang: 2022, Seite: 740 GE 2022, 740
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Dokument-Nr. 32153
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