wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 17.03.2005
6 S 21870/04 -

Abschleppen aus Feuerwehranfahrtszone: Fahrzeughalter muss Abschleppkosten ersetzen

Privater Grundstückseigentümer kann Kfz-Halter für Abschleppkosten in Haftung nehmen

Der Eigentümer eines Grundstücks, der ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug abschleppen lässt, kann von dem Halter des Fahrzeugs diese Kosten erstattet verlangen, auch wenn der Halter nicht selbst sondern ein anderer das Fahrzeug gefahren und verbotswidrig abgestellt hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein Fahrzeug abschleppen lassen. Das Fahrzeug war auf einem Parkplatz direkt unter einem absoluten Halteverbotsschild mit dem Zusatz "Anfahrtszone für Feuerwehr" abgestellt worden. Von dem Halter verlangte der Grundstückseigentümer die Erstattung der Abschleppkosten von 192 Euro sowie die Kosten für die Halterermittlung, die er anhand eines Polaroid-Fotos durchführen ließ, was weitere 5,10 Euro Kosten verursachte. Schließlich verlangte der Grundstückseigentümer pauschale Auslagen von 25 Euro und die Erstattung von 4,35 Euro Rechtsanwaltshonorar.

Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der sonstigen Aufwendungen

Das Landgericht München I gab dem Grundstückseigentümer Recht. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der sonstigen Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670, 667 ff. BGB, da der Beklagte als Halter des Fahrzeugs für die von diesem ausgehenden Besitzstörungen einzustehen habe.

Halter haftet als Zustandsstörer

Der Halter des Fahrzeugs dürfe als so genannter Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Dies verstöße nicht gegen § 242 BGB (Treu und Glauben), stellte das Landgericht fest. Das Fahrzeug sei in einer Feuerwehranfahrtszone abgestellt worden, so dass das Abschleppen auch des mutmaßlichen Willen des Beklagten als Halter entspreche, wobei ein tatsächlich entgegenstehender Wille gemäß § 679 BGB unbeachtlich sei. Dieser Wille sei objektivierend nach dem zu bestimmen, was ein vernünftiger Dritter im konkreten Fall wollen würde. Von einem solchen sei zu erwarten, dass er ein behinderndes Fahrzeug nicht in der Feuerwehrfahrtzone abstelle.

Amtsgericht sah Haftung nur beim Handlungsstörer (Fahrer)

Das Landgericht München I folgte in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht der Auffassung des Amtsgerichts München, das in der Vorinstanz davon ausgegangen war, dass der Grundstückseigentümer ausschließlich den Fahrer des Fahrzeugs als so genannten Handlungsstörer in Anspruch nehmen könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 05.11.2004
    [Aktenzeichen: 272 C 18993/04]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2006, Seite: 217
DAR 2006, 217

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12501 Dokument-Nr. 12501

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12501

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?