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Landgericht München I, Urteil vom 17.03.2005
- 6 S 21870/04 -
Abschleppen aus Feuerwehranfahrtszone: Fahrzeughalter muss Abschleppkosten ersetzen
Privater Grundstückseigentümer kann Kfz-Halter für Abschleppkosten in Haftung nehmen
Der Eigentümer eines Grundstücks, der ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug abschleppen lässt, kann von dem Halter des Fahrzeugs diese Kosten erstattet verlangen, auch wenn der Halter nicht selbst sondern ein anderer das Fahrzeug gefahren und verbotswidrig abgestellt hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein Fahrzeug abschleppen lassen. Das Fahrzeug war auf einem Parkplatz direkt unter einem absoluten Halteverbotsschild mit dem Zusatz "Anfahrtszone für Feuerwehr" abgestellt worden. Von dem Halter verlangte der Grundstückseigentümer die Erstattung der
Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der sonstigen Aufwendungen
Das Landgericht München I gab dem Grundstückseigentümer Recht. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der
Halter haftet als Zustandsstörer
Der Halter des Fahrzeugs dürfe als so genannter
Amtsgericht sah Haftung nur beim Handlungsstörer (Fahrer)
Das Landgericht München I folgte in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht der Auffassung des Amtsgerichts München, das in der Vorinstanz davon ausgegangen war, dass der Grundstückseigentümer ausschließlich den Fahrer des Fahrzeugs als so genannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)
- Amtsgericht München, Urteil vom 05.11.2004
[Aktenzeichen: 272 C 18993/04]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2006, Seite: 217 DAR 2006, 217
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Dokument-Nr. 12501
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