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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2012
- V ZR 268/11 -
BGH: Rückzahlungsanspruch überhöhter Abschleppkosten gegenüber Grundstücksbesitzer
Kein Anspruch gegenüber Abschleppunternehmer
Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Abschleppkosten richtet sich gegen den Grundstücksbesitzer, auch wenn dieser seinen Schadenersatzanspruch gegen den Störer wegen Falschparkens an das Abschleppunternehmen abgetreten hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stellte der Kläger sein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehrausfahrtszone ab. Die Beklagte ist aufgrund eines mit der Besitzerin des Grundstücks abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen. Die Grundstücksbesitzerin hat die Ansprüche gegenüber den Falschparkern auf Ersatz der
Rückzahlungsanspruch bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stand ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden überstieg, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen erlitten hatte (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2009 - V ZR 144/08 = BGHZ 181, 233).
Grundstücksbesitzerin richtiger Anspruchsgegner
Der BGH vertrat die Ansicht, dass die gestörte Grundstücksbesitzerin und nicht die Beklagte richtiger Anspruchsgegner war. Der
Abschleppunternehmen übte Zurückbehaltungsrecht aus
In dem die Beklagte die Bekanntgabe des Standortes des abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Bezahlung der
Kein Vorliegen von Ausnahmen
Außergewöhnliche Umstände, die nach Auffassung des BGH eine Ausnahme von der Beanspruchung der Grundstücksbesitzerin rechtfertigen, lagen hier nicht vor.
Der Grundstücksbesitzerin waren die Kosten bekannt, die die Beklagte für das Umsetzen von Fahrzeugen berechnete. Soweit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden der Grundstücksbesitzerin überstiegen, war eine unter Druck des Zurückbehaltungsrechts erfolgte Zuvielzahlung des Klägers somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrages.
Die Beklagte hätte nur in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Bekanntgabe der Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grundstücksbesitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Kläger abhängig gemacht hätte.
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BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2, 858, 859
Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mitte, Urteil vom 16.03.2011
[Aktenzeichen: 19 C 96/10] - Landgericht Berlin, Urteil vom 25.10.2011
[Aktenzeichen: 85 S 77/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 1373 GE 2012, 1373 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 356 JuS 2013, 356 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1225 MDR 2012, 1225 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3373 NJW 2012, 3373
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Dokument-Nr. 14344
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