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Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 04.06.1986
- 3 S 83/85 -
Streit unter Nachbarn: Grundstückseigentümer muss Gefahr von Dachlawinen beseitigen
Keine Pflicht zur Duldung von Dachlawinen wegen nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses
Wird ein Grundstück durch Dachlawinen eines Nachbargrundstücks beeinträchtigt, so steht dem Grundstückseigentümer ein Abwehranspruch gegenüber den Nachbarn zu. Der Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet die Beeinträchtigung zu dulden, insbesondere nicht wegen dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück wurde bei stärkeren Schneefällen immer wieder von
Anspruch auf Abwehrmaßnahmen bestand
Das Landgericht Schweinfurt entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Diesem habe ein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen
Keine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers
Der
Keine Anwendung der Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses
Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn werden nach Einschätzung des Landgerichts durch die nachbarrechtlichen Gesetzesbestimmungen, insbesondere durch die §§ 905 ff. BGB, hinreichend bestimmt. Daher müsse
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Landgericht Schweinfurt, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 1143/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 1143 NJW-RR 1986, 1143
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Dokument-Nr. 17274
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