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Landgericht Siegen, Urteil vom 09.07.2013
- 2 O 36/13 -
Impressumspflicht des § 5 TMG gilt nicht für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten
Herkunftslandprinzip nach §§ 2a, 3 TMG ist zu beachten
Für einen Webseitenbetreiber aus einem Nicht-EU-Staat besteht nicht die Verpflichtung, die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben in seinem Impressum zu machen. Es gilt insofern das Herkunftslandprinzip (§§ 2a, 3 TMG). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Siegen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete eine Kreuzfahrtfirma unter anderem Ausflüge nach und in Ägypten. Sie klagte gegen den Betreiber einer
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Landgericht Siegen entschied gegen die Kreuzfahrtfirma. Ihr habe kein Anspruch auf
Keine Impressumspflicht für ausländische Dienstanbieter
Ausländische Dienstanbieter seien aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG geregelten Herkunftslandprinzip nicht verpflichtet, so das Landgericht weiter, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten. Hinsichtlich des Herkunftslands werde dabei maßgeblich auf den Niederlassungsort des Dienstanbieters abgestellt. Daher habe hier ägyptisches Recht gegolten. Zudem habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass die in § 5 TMG geforderten Informationen zum Teil auf deutsche Dienstanbieter zugeschnitten sind und es in Ägypten unter Umständen keine entsprechenden Informationen gibt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Landgericht Siegen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 676 CR 2013, 676 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 229 ITRB 2013, 229 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 722 MMR 2013, 722
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Dokument-Nr. 16975
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