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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.12.2013
- 4 U 100/13 -
Impressumspflicht nach § 5 TMG für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten
Werbeauftritt in Deutschland begründet Anwendung deutschen Rechts
Wer in Deutschland sich werbend an Verbraucher richtet, muss im Rahmen seines Internetauftritts ein Impressum im Sinne des § 5 TMG angeben. Dies gilt auch für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Ägypten ansässiger Kaufmann wurde im April 2012 von einer Konkurrentin vorgeworfen über eine
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Siegen wies die Klage mit der Begründung ab, dass § 5 TMG für ägyptische Dienstanbieter nicht gelte. Da der Vertrag über die Landgänge in Ägypten zustande gekommen ist, sei nach dem internationalen Vertragsrecht ägyptisches Recht anzuwenden gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Konkurrentin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejahte Anwendung des § 5 TMG
Das Oberlandesgericht Hamm bejahte die
Verstoß gegen Impressumspflicht aus § 5 TMG lag vor
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe auch ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG vorgelegen. Zwar habe der Ägypter wohl nicht eine Handelsregister- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben können. Jedoch habe er seine vollständige Postanschrift angeben können.
Fehlende Verantwortlichkeit des Ägypters schloss Unterlassungsanspruch aus
Der Konkurrentin habe dennoch kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 170 GRUR-RR 2014, 170 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 205 K&R 2014, 205 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 175 MMR 2014, 175
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Dokument-Nr. 18281
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