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Landgericht Trier, Urteil vom 21.06.2005
1 S 183/04 -

Landwirt muss für getötete Rehkitze Schadensersatz an den Jagdpächter zahlen

Mit diesem Ergebnis endete ein Rechtsstreit zwischen einem Jagdpächter und einem Landwirt vor dem Amtsgericht Bitburg und dem Landgericht Trier.

Der beklagte Landwirt mähte am 09.06.2003 mit einem Kreiselmäher ohne Anbringung eines Wildretters die Weide hinter seinem Hofgelände, als sich der klagende Jagdpächter zusammen mit seiner Tochter zum Abendansitz begeben wollte.

Nach der vom Amtsgericht durch Vernehmung von Zeugen und vom Landgericht durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten durchgeführten Beweisaufnahme ist Folgendes erwiesen:

Der Kläger hatte den Beklagten zuvor darüber informiert, dass sich in der zu mähenden Wiese Rehkitze befinden würden und ihn gebeten, die Mäharbeiten kurz einzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Kitze aus der Wiese heraus zu tragen. Dies hatte der Beklagte mit den Worten: "Deine Kitze interessieren mich nicht. Wir lassen uns von dir nichts vorschreiben. Ich mähe weiter", abgelehnt. Am nächsten Morgen fand der Kläger in der vom Beklagten gemähten Wiese die blutigen Überreste von zwei durch den Kreiselmäher zerstückelten Rehkitzen.

Mit der Klage begehrte er Schadensersatz in Höhe des Preises für Lebendtiere (2 x 680.-- € plus MwSt) sowie eine Auslagenpauschale, insgesamt 1593,35 €.

Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 02.07.2004 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Berufungsinstanz nahm der Kläger die Klage teilweise zurück, soweit er Mehrwertsteuer geltend gemacht hatte. Die Berufung des Beklagten blieb in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung hat das Landgericht in seinem Urteil vom 21.06.2005 u.a. ausgeführt:

"Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen den Beklagten wegen Tötung zweier Rehkitze der noch geltend gemachte Betrag als Schadensersatz zusteht.

Auch die Berufungskammer geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass der Beklagte zwei Rehkitze beim Mähen getötet hat, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird auf die ausführliche Beweiswürdigung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil.

Zwar hat das Amtsgericht zu Unrecht den vom Beklagten gegenbeweislich angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben, was die Berufungskammer nachgeholt hat. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis der Beweiswürdigung, da der Beklagte seine Behauptungen, mit denen er die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen angreifen wollte, nicht beweisen konnte.

Das Gutachten der Sachverständigen konnte nämlich die Behauptung des Beklagten, die Fotos betreffend das zweite getötete Rehkitz seien nicht auf der von ihm am 09.06.2003 gemähten Wiese aufgenommen worden, nicht bestätigen. Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines ausführlichen Gutachtens des Sachverständigen kommt nicht in Betracht. Im Schreiben des Sachverständigen vom 04.05.2005 ist nämlich dargelegt, dass das Erscheinungsbild der durch Kreiselmäher getöteten Rehe sehr unterschiedlich sein kann und dass das von ihm beigefügte Bild Ähnlichkeiten mit den in der Akte befindlichen Fotos hat. Da die Fotos in der Akte nicht dazu geeignet sind, die Behauptung des Beklagten zu bestätigen oder zu widerlegen, ist mangels anderer Anknüpfungspunkte der angebotene Sach-verständigenbeweis kein geeignetes Beweismittel für seine Behauptung, die Rehkitze auf den Fotos zeigten nicht das typische Erscheinungsbild von mit einem Kreiselmäher getöteter Tiere.

Daher verbleibt es bei der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Amtsgerichts mit der Anmerkung, dass allein die verwandtschaftliche Verbundenheit der Zeuginnen zu dem Kläger kein Anlass ist, an deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln.

Da somit zur Überzeugung der Berufungskammer feststeht, dass der Beklagte 2 Rehkitze getötet hat, hat er dem Kläger auch den hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen.

Für die Geltendmachung des Schadensersatzes ist der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters auch aktivlegitimiert. Durch die Tötung der Rehkitze wurde das Jagdausübungsrecht, insbesondere das hieraus resultierende Aneignungsrecht des Klägers verletzt, das ihm aufgrund des Pachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft zusteht.

Der Höhe nach steht dem Kläger der vom Amtsgericht zuerkannte Schaden mit Ausnahme der Mehrwertsteuer für 2 Rehkitze zu, mithin ein Gesamtschaden von 1.377,35,-- Euro (2 x 680 Euro + 17,35 Euro Auslagenpauschale) zu.

Der Kläger kann auch den Preis für Lebendtiere als Schadensersatz geltend machen und nicht lediglich den Wildbreterlös. Er hat einen Anspruch auf Naturalrestitution, daher auf Wiedereinräumung des Zustands, der vor der Tötung der Rehkitze bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Zuchtwert der getöteten Tiere eine Rolle spielt oder nicht. Der Kläger wollte das Leben der im Feld befindlichen und durch die Mäharbeiten des Beklagten getöteten Rehkitze retten. Es kam ihm somit ersichtlich auf die Erhaltung des Lebens der Rehkitze und ihren Zuchtwert an, weshalb hier für die Bemessung des Schadens der Zuchtwert und nicht lediglich der Wildbreterlös zugrunde zu legen ist. Der Zuchtwert der Rehkitze entspricht den Kosten für die Beschaffung zweier Lebendtiere, die hier geltend gemacht werden".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2005
Quelle: Pressemeldung des LG Trier vom 05.07.2005

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bitburg, Urteil vom 02.07.2004
    [Aktenzeichen: 5 C 327/04]
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