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Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2001
- 10 S 46/01 -
Störung des Nachbarn durch dauerhaften Betrieb einer 40 Watt Glühbirne begründet Unterlassungsanspruch
Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung
Wird ein Grundstückseigentümer durch den dauerhaften nächtlichen Betrieb einer 40 Watt Glühbirne eines Nachbarn geblendet, so liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vor. Dem Grundstückseigentümer steht in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf
Kläger nicht zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet
Der Kläger sei zudem nicht dazu verpflichtet gewesen, so das Landgericht weiter, das Zimmer als Schlafzimmer aufzugeben oder die vorhandenen Rollläden soweit herunterzulassen, bis Lichtverhältnisse vorlagen, bei denen keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigungen herrschten. Dies gelte ebenso für Vorhänge.
Kein berechtigtes Interesse an Betrieb der Glühbirne
Der beklagte Nachbar habe demgegenüber nach Auffassung des Landgerichts kein berechtigtes Interesse an dem dauerhaften Betrieb
Keine Ortsüblichkeit eines dauerhaften Betriebs einer Außenleuchte
Darüber hinaus habe sich nach Ansicht des Landgerichts keine Duldungspflicht aus § 906 Abs. 2 BGB ergeben. Denn es haben keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Landgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2002, Seite: 615 NJW 2002, 615 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2002, Seite: 86 NZM 2002, 86
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Dokument-Nr. 17243
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