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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 20.01.1986
- 3 O 353/85 -
Autobeschädigung durch herabfallenden Eiszapfen von Straßenlaterne: Gemeinde haftet nicht auf Schadenersatz
Ständige Kontrolle zur Verhinderung des Herabfallens von Eiszapfen unzumutbar
Fällt von einer Straßenlaterne ein Eiszapfen herab und beschädigt ein Auto, so liegt keine Amtspflichtverletzung vor und die Gemeinde haftet nicht auf Schadenersatz. Eine ständige Kontrolle zur Verhinderung des Herabfallens von Eiszapfen ist unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1985 wurde ein
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Zwar sei es richtig, dass sich die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auf den Erhalt eines hinreichend sicheren Zustands der Straße bezieht, wozu auch die Instandhaltung einer ausreichenden und nicht Gefahr bringende
Seltene Gefährdung durch Eiszapfen
Es sei aber nach Auffassung des Landgerichts zu berücksichtigen, dass sich die Gefährdung durch herabfallende
Verhinderung der Gefährdung unzumutbar
Zudem hielt es das Landgericht angesichts der Personalausstattung und der finanziellen Möglichkeiten der Stadt für unzumutbar, sämtliche Straßenbeleuchtungen über den Fahrbahnen der Stadt zu Frostzeiten in kurzen, täglichen Abständen auf die Bildung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 770/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 770 NJW-RR 1986, 770
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Dokument-Nr. 17134
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