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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11.01.2012
- 8 S 56/11 -
Hauseigentümer haftet für vom Dach herunterfallende Eiszapfen
Eiszapfen sind gemäß städtischer Straßenordnung durch Hauseigentümer von Dachkanten zu entfernen
Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht von ihrer Dachkante entfernen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn es durch die herabfallenden Überhänge und Eiszapfen zu Schäden an fremdem Eigentum kommt. Dies entschied das Landgericht Wuppertal.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wuppertaler Hauseigentümerin entgegen einer entsprechenden Verpflichtung in § 7 der städtischen Straßenordnung, einer ordnungsbehördlichen Verordnung, weder die
Herabfallende Eiszapfen beschädigen geparktes Fahrzeug
Am 9. Dezember 2010 fielen
Amtsgericht weist Klage ab – Landgericht verpflichtet Hauseigentümer zur Zahlung des gesamten Schadensbetrags
Das Amtsgericht Wuppertal hatte die Schadensersatzklage des Eigentümers des beschädigten Wagens mit dem Argument abgewiesen, für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2012
Quelle: Landgericht Wuppertal/ra-online
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Dokument-Nr. 12920
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