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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Eiszapfen“ veröffentlicht wurden
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 20.01.1986
- 3 O 353/85 -
Autobeschädigung durch herabfallenden Eiszapfen von Straßenlaterne: Gemeinde haftet nicht auf Schadenersatz
Ständige Kontrolle zur Verhinderung des Herabfallens von Eiszapfen unzumutbar
Fällt von einer Straßenlaterne ein Eiszapfen herab und beschädigt ein Auto, so liegt keine Amtspflichtverletzung vor und die Gemeinde haftet nicht auf Schadenersatz. Eine ständige Kontrolle zur Verhinderung des Herabfallens von Eiszapfen ist unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1985 wurde ein PKW während eines verkehrsbedingten Haltens von einem etwa 20 cm großen herabfallenden Eiszapfen beschädigt. Dieser hatte sich von der Straßenlaterne, welche sich über den Straßenraum befand, gelöst. Der Fahrzeugbesitzer sah eine Verletzung der Amtspflicht und klagte gegen die Stadt Wuppertal auf Schadenersatz.Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Zwar sei es richtig, dass sich die Verkehrssicherungspflicht... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.10.1987
- 9 U 227/86 -
Kein Anspruch gegen Hauseigentümer auf Zahlung von Schadenersatz wegen herabgefallenen Eiszapfen
Hauseigentümer nicht verpflichtet Eiszapfen zu entfernen, Bürgersteig abzusperren und Warnhinweis anzubringen
Ein Hauseigentümer ist regelmäßig nicht dazu verpflichtet Eiszapfen zu entfernen, den Bürgersteig abzusperren oder Warnhinweise anzubringen. Daher haftet er in der Regel nicht auf Schadenersatz, wenn ein Passant wegen eines herabgefallenen Eiszapfens verletzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1985 wurde eine Fußgängerin auf dem Bürgersteig von einem herabgefallenen Eiszapfen am Kopf verletzt. Sie erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung. Der Eiszapfen fiel von einem viergeschossigen Geschäftshaus aus einer Höhe von etwa 13 m. Die Fußgängerin meinte, der Hauseigentümer habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 17.01.2012
- 5 K 1636/10 -
Wohnungseigentümergemeinschaft muss Kosten für Eiszapfenbeseitigung durch Feuerwehr tragen
Feuerwehr dufte zur Abwehr einer Notlage für Menschen ohne Beauftragung durch die Gemeinde handeln
Muss die Feuerwehr ausrücken, um von einem Hausdach Eiszapfen von 1,50 m Länge zur Abwehr von Gefahren für Passanten abzuschlagen, muss der Hauseigentümer hierfür die Kosten tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft eines an der Hauptgeschäftsstraße in Titisee-Neustadt gelegenen Hauses. Sie war von der Stadt Titisee-Neustadt mit einem Kostenbescheid zur Zahlung von 209 Euro für einen Feuerwehreinsatz herangezogen worden. Passanten hatten die Feuerwehr informiert, dass von einem Dachvorsprung des Hauses in 6 m Höhe mehrere... Lesen Sie mehr
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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11.01.2012
- 8 S 56/11 -
Hauseigentümer haftet für vom Dach herunterfallende Eiszapfen
Eiszapfen sind gemäß städtischer Straßenordnung durch Hauseigentümer von Dachkanten zu entfernen
Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht von ihrer Dachkante entfernen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn es durch die herabfallenden Überhänge und Eiszapfen zu Schäden an fremdem Eigentum kommt. Dies entschied das Landgericht Wuppertal.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wuppertaler Hauseigentümerin entgegen einer entsprechenden Verpflichtung in § 7 der städtischen Straßenordnung, einer ordnungsbehördlichen Verordnung, weder die Eiszapfen von der Dachkante ihres Hauses entfernt noch den Gefahrenbereich unterhalb des Daches abgesperrt.Am 9. Dezember 2010 fielen Eiszapfen herab und beschädigten... Lesen Sie mehr
Amtsgericht München, Urteil vom 13.03.2009
- 132 C 11208/08 -
Dachlawinen – Nicht immer muss Hausbesitzer haften
Hauseigentümer muss nur bei entsprechender Wetterlage auf erhöhte Dachlawinengefahr gesondert hinweisen
Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur erforderlich bei Vorliegen besonderer Umstände. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autobesitzer seinen PKW im Winter in München auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus. Ein Eiszapfen löste sich und traf das rechte vordere Eck des Daches. Dabei entstand ein Schaden von 2.216,- Euro. Diesen Schaden wollte er vom Hausbesitzer erstattet bekommen.Dieser weigerte sich jedoch. Sein Haus sei mit Schneefanggitter... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2008
- 222 C 25801/05 -
Eiszapfen in der Heckscheibe: Vor Dachlawinen muss man sich selbst schützen
Hauseigentümer hat nur bei besonderen Umständen Sicherungspflichten
Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der spätere Kläger parkte seinen PKW im Februar 2005 in einer öffentlichen Parkbucht vor einem Anwesen, das im Eigentum der späteren Beklagten stand. Zwischen der Parkbucht und dem Gebäude verlief ein 2m breiter Gehweg. Das Gebäudedach war mit Schneefanggittern ausgestattet.Als er spät abends zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass seine Heckscheibe... Lesen Sie mehr
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