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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2019
- L 16 KR 324/18 -
Schönheitschirurgie: Patientin muss sich an Behandlungskosten für gerissenes Brustimplantat beteiligen
Solidargemeinschaft ist vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Patienten sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen müssen, wenn die Krankheitsursache in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers liegt. Das Gericht verwies darauf, dass das Solidarprinzip der Krankenversicherung nicht grenzenlos ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 46-jährige Frau aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont geklagt, die eine schönheits-chirurgische Brustvergrößerung als Privatbehandlung durchführen ließ. Sechs Jahre nach dem Eingriff kam es zu Rissen an einem Silikonimplantat und einer Brustentzündung. Die Frau ließ die Implantate durch neue ersetzen, die sie ebenfalls privat bezahlte.
Krankenkasse fordert anteilige Bezahlung durch die Versicherte
Die
Klägerin hält Kostenbeteiligung für verfassungswidrig
Die Frau hielt dies für verfassungswidrig. Nach ihrer Ansicht habe die Entwicklung der Schönheitschirurgie dazu geführt, dass Brustimplantate völlig normal und üblich seien. Es sei gesellschaftlich etablierter ästhetischer Standard, sich hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren. Abweichungen würden als Makel und psychische Beeinträchtigung empfunden. Außerdem sei die Zahl der Krankheitsfälle nach schönheitschirurgischen Eingriffen deutlich geringer als nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen.
Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze angemessen
Dieser Sichtweise vermochte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht anzuschließen. Grundsätzlich zahle die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)
- Billig-Brustimplantat PIP: Krankenkasse muss Kosten für neue Implantate nicht übernehmen
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: S 182 KR 1474/12]) - Keine Kostenübernahme für Erneuerung von Brustimplantaten
(Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 18.05.2006
[Aktenzeichen: S 11 KR 467/05]) - Kosten einer vorbeugenden Brustoperation können im Einzelfall beihilfefähig sein
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.03.2016
[Aktenzeichen: 1 A 1261/15])
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Dokument-Nr. 27069
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