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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2022
- L 16 KR 414/19 -
Flamencounterricht ist keine künstlerische Tätigkeit
Wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Flamencounterricht keine künstlerische Tätigkeit ist.
Geklagt hatte eine selbständige Tanzdozentin, die seit 2017 hautberuflich eine Flamencoschule betreibt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte. Ihren Antrag auf Aufnahme in die
LSG: Unterrichtsangebot mit Freizeitsport vergleichbar
Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der KSK bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Dieser bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei das Unterrichtsangebot dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2022
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online, (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31606
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