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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2022
- L 16 KR 414/19 -
Flamencounterricht ist keine künstlerische Tätigkeit
Wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Flamencounterricht keine künstlerische Tätigkeit ist.
Geklagt hatte eine selbständige Tanzdozentin, die seit 2017 hautberuflich eine Flamencoschule betreibt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte. Ihren Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) lehnte diese mit der Begründung ab, dass Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Dagegen sei pädagogischer oder sportlicher Unterricht keine darstellende Kunst. Dies zeige sich auch an den gewählten Austragungsorten wie Einkaufsmärkten und Gaststätten. Demgegenüber verwies... Lesen Sie mehr