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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2011
- L 11 KA 57/11 B ER -
LSG Nordrhein-Westfalen: Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden
Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit muss hingenommen werden
Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst verpflichtet, daher können auch Belegärzte zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im vorliegenden Fall hat die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe im einstweiligen Rechtsschutz Recht bekommen, die einen Gynäkologen aus Münster zu Sitz- und Fahrdiensten im Notfalldienst herangezogen hatte.
Einwand des Arztes wegen Terminskollidierung durch Notfalldienst im Krankenhaus
Der
Gesetzlicher Notfalldienst grundsätzlich für jeden Vertragsarzt verpflichtend
Das Landessozialgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Grundsätzlich sei jeder zugelassene
Befreiung von Notfalldienstverpflichtung nur in schwerwiegenden Fällen
Der darin liegende Eingriff in die vom Grundsatz geschützte Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 04.02.2011
[Aktenzeichen: S 9 KA 16/11 ER]
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Dokument-Nr. 12245
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