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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 15.10.2010
- 1 U 89/10 -
Teilkaskoversicherung muss bei erheblicher Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls nicht zahlen
Falschangaben bei der Versicherung und anonyme Anzeige bei der Polizei lassen an Glaubwürdigkeit des Bestohlenen zweifeln
Auch wenn das Verschwinden von Kraftfahrzeugen mit polizeilichen Mitteln nicht immer aufgeklärt werden kann, muss bei erheblicher Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls ein Teilkaskoversicherer nicht zahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg.
Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger vom Versicherer aus einer
Kläger hält Angaben aus anonymer Anzeige für unwahr
Der Kläger behauptet, das
In Schadensanzeige wurden bewusst falsche Angaben gemacht
Der Versicherer meint, der Kläger habe das Vorliegen eines Diebstahls vollständig zu beweisen, da Zweifel an seiner Redlichkeit vorlägen. Diese Zweifel ergäben sich zum einen aus der anonymen Anzeige, die Insiderwissen offenbart habe. Des weiteren sei die Beklagte in der Schadensanzeige bewusst mit der Unwahrheit bedient worden, indem die Frage nach reparierten Vorschäden verneint worden sei. Zudem habe es vor dem Verschwinden des Mercedes mit diesem erhebliche technische Probleme gegeben.
Verkäufer mit Verschwinden des Pkws in Verbindung zu bringen wäre nicht lebensnah
Das Landgericht Coburg folgte der Argumentation des Versicherers und wies die Klage ab. Aus Sicht des Gerichts war eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung gegeben. Die Vortäuschung eines Diebstahls war durch einen anonymen Anzeigeerstatter angekündigt worden. Der Anzeigeerstatter hatte Detailkenntnisse und es wurde 18 Tage nach der Anzeige tatsächlich ein
Kläger und Zeugen machen widersprüchliche Angaben zur Kenntnis über Heckschaden des gestohlenen Wagens
Das Gericht zweifelte auch an der Redlichkeit des Klägers, da dieser sowohl im Fragebogen der
Oberlandesgericht stützt das vom Landgericht gefundene Ergebnis
Im Rahmen der vom Kläger geführten Berufung wies das Oberlandesgericht Bamberg darauf hin, dass eine absolute Gewissheit in einem Zivilprozess in der Regel nicht zu erreichen ist und sich daher der Richter mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf. Auch seien in einem Zivilverfahren andere Beweisregeln anzuwenden als in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, bei dem der sichere Nachweis einer Straftat zu führen ist. Insgesamt sah das Oberlandesgericht Bamberg eine ausführliche Bewertung aller zur Verfügung stehender Fakten und Beweisergebnisse und stützte so das vom Landgericht gefundene Ergebnis.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Landgericht Coburg, Urteil vom 10.08.2010
[Aktenzeichen: 23 O 826/09]
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Dokument-Nr. 10872
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