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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 05.01.2011
- 5 U 159/10 -
Zeltlagerveranstalter müssen nicht mit posttraumatischer Belastungsstörung eines siebenjährigen Kindes durch Singspiel rechnen
Verschulden seitens der Verantwortlichen des Singspiels nicht erkennbar
Ein Kind, das an einem Zeltlager teilnimmt, hat dann keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines angeblich erlittenen Traumas durch ein Singspiel, wenn ein Verschulden hinsichtlich der Verantwortlichen des Singspiels nicht erkennbar ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg.
Der minderjährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der durch seine Eltern vertreten wurde, wollte vom Veranstalter eines Zeltlagers, an dem er mit seinem Vater teilgenommen hatte, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro einklagen. Der Kläger behauptete, ein Singspiel, bei dem sein Vater mitgewirkt hatte, habe bei ihm ein schweres Trauma ausgelöst. Im Rahmen dieses Singspiels wurde der Vater des Klägers von einem Mädchen mittels "Fingerpistole" schauspielerisch erschossen. Der Kläger und seine Eltern vertraten die Ansicht, dass er dadurch ganz erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Der Zeltlagerveranstalter verteidigte sich damit, dass das Singspiel seit Jahrzehnten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung für Teilnehmer oder Zuschauer aufgeführt werden konnte. Auch hätten die anderen Teilnehmer am
Gefahr eines Traumas bei einem Siebenjährigen durch Singspiel nicht zu erwarten
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil es ein Verschulden hinsichtlich der Verantwortlichen des Singspiels nicht erkennen konnte. Für ein Verschulden ist es erforderlich, dass die Verantwortlichen die Gefahr eines Traumas bei einem Siebenjährigen durch das Singspiel erkennen können. Dies hat das Gericht unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Falles bei dem über viele Jahre beanstandungsfrei aufgeführten Singspiels verneint. Mangels Verschulden wurde die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Auf die Frage, ob das Kind tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hatte, kam es nicht mehr an.
Siebenjähriger muss zwischen Spiel und Realität unterscheiden können
Im Rahmen der von den Eltern geführten Berufung machte das Oberlandesgericht Bamberg deutlich, bei Kindern im Alter von sieben Jahren könne vorausgesetzt werden, dass sie zwischen Spiel und Realität unterscheiden können. Es muss nicht damit gerechnet werden, dass ein Kind eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, wenn ein anderes Kind mit dem Finger den Vater eines anderen Teilnehmers "erschießt". Auch das Verhalten des Vaters, der am Singspiel mitgewirkt hatte, spricht dafür, dass die behaupteten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Landgericht Coburg, Urteil vom 04.08.2010
[Aktenzeichen: 12 O 275/10]
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Dokument-Nr. 11156
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