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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 24.05.2007
- 12 U 205/06 -
Leitplanke beschädigt - Weiterfahrt ist Fahrerflucht - Versicherung muss nicht zahlen
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Auch ein Autofahrer, der "nur" eine Leitplanke beschädigt, muss am Unfallort bleiben. Dies geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor. Die Versicherung kann im einem solchen Fall die Regulierung des Schadens verweigern.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer mehrfach mit einer
Versicherung muss nicht leisten
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage ab. Es entschied, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Nr. 1, V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG frei geworden ist, weil der Autofahrer die Aufklärungspflicht verletzt habe.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Die dem Versicherungsnehmer treffende Aufklärungsobliegenheit umfasse die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht aus § 142 StGB ("Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" bzw. im allgemeinen Sprachgebrauch: "Unfallflucht"). Das Verlassen der Unfallstelle stelle immer dann eine Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt werde, führten die Richter aus, so z.B. wenn nicht nur ein unerheblicher Schaden (Bagatellschaden) vorliege.
Mehrmaliges Kollidieren mit Leitplanke ist keine Bagatelle
Die Beschädigung einer
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Obliegenheitsverletzung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online
- Unfallflucht kostet nicht immer Kasko-Versicherungsschutz
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2006
[Aktenzeichen: 3 U 27/06]) - Unfallflucht bleibt folgenlos - Versicherung muss zahlen
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.04.1996
[Aktenzeichen: 2 S 9705/95]) - Alkohol- und Drogentest mehr als 22 Stunden nach Unfall spricht nicht gegen Alkohol- bzw. Drogenfahrt
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Dokument-Nr. 6633
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