wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2009
5 U 424/08 -

Vom Unfallort entfernt bevor die Polizei eintraf: Kaskoversicherung muss nicht zahlen

Entfernen vom Unfallort ist eine Obliegenheitsverletzung des Autofahrers

Wer als Autofahrer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne den Tatbestand mit aufzuklären und den Schaden gering zu halten, verliert seinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Versicherung. Dies gilt auch dann, wenn er seine Papiere am Unfallort zurückgelassen hat.

Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Pkw nachts in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit der Begrenzungsmauer eines nahe gelegenen Anwesens kollidiert. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 800 Euro. Der Fahrer verließ noch vor Eintreffen der Polizei und des Krankenwagens den Unfallort, ließ allerdings sein Auto mit den Papieren zurück. Er gab später an, dass er unter Schock gestanden und zudem einer Auseinandersetzung mit einem der anwesenden Zeugen aus dem Weg habe gehen wollen. Außerdem habe er ja nicht nur sein Fahrzeug zurückgelassen, sondern sich auch mit der Einwilligung einer weiteren Zeugin entfernt. Am nächsten Morgen suchte er einen Arzt auf, der diverse Verletzungen an Kopf und Armen feststellte.

Richter: Versicherung muss den Schaden nicht ersetzen

Der Fahrer berief sich daraufhin auf seine Schuldunfähigkeit und klagte gegen seine Kaskoversicherung auf Zahlung des entstandenen Schadens. Die Klage wurde jedoch abgelehnt. Die Versicherung sei nicht verpflichtet, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen, da der Kläger durch das Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestands verletzt habe. Das Entfernen vom Unfallort sei weder mit dem Zurücklassen des Fahrzeugs samt Papieren noch mit der Einwilligung eines der Zeugen zu entschuldigen oder gar zu rechtfertigen. Der Fahrer hätte warten müssen, bis die Polizei eintraf, um konkrete Feststellungen zu seinen Personalien und der Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil es versicherungsrechtlich auch immer darum geht, ob bei einem Unfall möglicherweise Alkohol mit im Spiel war. Das Verlassen des Unfallortes machte diese Überprüfung jedoch unmöglich.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2009
Quelle: ra-online, DAV Verkehrsanwälte

Ähnliche Urteile finden Sie mit unseren Suchvorschlag: „Versicherungsschutz Entfernen vom Unfallort“

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8304 Dokument-Nr. 8304

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8304

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?