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Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2009
- 5 U 424/08 -
Vom Unfallort entfernt bevor die Polizei eintraf: Kaskoversicherung muss nicht zahlen
Entfernen vom Unfallort ist eine Obliegenheitsverletzung des Autofahrers
Wer als Autofahrer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne den Tatbestand mit aufzuklären und den Schaden gering zu halten, verliert seinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Versicherung. Dies gilt auch dann, wenn er seine Papiere am Unfallort zurückgelassen hat.
Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Pkw nachts in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit der Begrenzungsmauer eines nahe gelegenen Anwesens kollidiert. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 800 Euro. Der Fahrer verließ noch vor Eintreffen der Polizei und des Krankenwagens den Unfallort, ließ allerdings sein
Richter: Versicherung muss den Schaden nicht ersetzen
Der Fahrer berief sich daraufhin auf seine Schuldunfähigkeit und klagte gegen seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2009
Quelle: ra-online, DAV Verkehrsanwälte
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Dokument-Nr. 8304
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