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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009
- 2 U 29/08 -
Fußgänger müssen aufpassen: Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf Fußweg in erkennbar schlechtem Zustand, der wenig frequentiert wird
Zur Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei einer Unebenheit von 3 cm in einem wenig genutzten Fußweg
Bei einem wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus Betonplatten, von denen etliche gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen, begründet ein Niveauunterschied von 3 cm keine Pflichtverletzung der Gemeinde, wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte eine Frau auf dem
Richter weisen die Klage ab
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies - wie auch die Vorinstanz - die Klage der Frau ab. Die Gemeinde müsse nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haften.
Grundsätzlich müssen Gefahren beseitigt werden
Nach den Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts sei der Verkehrssicherungspflichtige - von besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen - in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender
Nutzer eines Gehweges muss sich an die Gegebenheiten anpassen
Inhalt der
Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche ist entscheidend
Das Sicherungsbedürfnis richte sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherungserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereichs bestimmt werden. Eine Höhendifferenz von 2 cm - 2,5 cm, die der
Streitgegenständlicher Fußweg von geringer Verkehrsbedeutung
Bei dem Fußwege handele sich um einen wenig frequentierten und übersichtlichen Weg in einem Wohngebiet; anders als etwa in Fußgängerzonen sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 13.08.2008
[Aktenzeichen: 14 O 13/08]
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Dokument-Nr. 8121
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