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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.09.1979
- 13 U 86/79 -
Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar
Anspruch auf Unterlassung besteht nicht
Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/MDR 1980, 311/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1980, Seite: 311 MDR 1980, 311 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1980, Seite: 483 VersR 1980, 483
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Dokument-Nr. 20412
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