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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.09.1979
13 U 86/79 -

Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlich­keits­rechts dar

Anspruch auf Unterlassung besteht nicht

Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlich­keits­rechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein Mieter vom Fenster des Treppenhauses sowie aus seiner Wohnung heraus den Balkon eines Mitmieters. Zweck der Aufnahmen war die Sicherung von Beweismitteln für einen späteren Prozess. Der Mitmieter war mit den Fotoaufnahmen nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Das Fotografieren eines einsehbaren Balkons stelle zunächst keine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB dar. Da weder eine körperliche noch eine psychische Einwirkung vorliegt. Zu verneinen sei auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn durch die Fotografien sei nicht das Persönlichkeitsrecht des Mitmieters beeinträchtigt worden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn sich der Fotograf in die Wohnung einschleicht und von innen Fotos anfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/MDR 1980, 311/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1980, Seite: 311
MDR 1980, 311
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1980, Seite: 483
VersR 1980, 483

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Dokument-Nr.: 20412 Dokument-Nr. 20412

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