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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 05.01.2018
- 2 U 94/17 -
Unterlassungsanspruch auf Wohnnutzung eines Gewerberaums unterliegt während Mietzeit nicht der Verjährung
Unterlassungsanspruch entsteht während Mietzeit aufgrund des dauerhaften vertragswidrigen Verhaltens ständig neu
Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung der Wohnnutzung von vermieteten Gewerberäumen unterliegt während der Mietzeit nicht der Verjährung. Da das vertragswidrige Verhalten dauerhaft ist, entsteht der Unterlassungsanspruch in der Mietzeit ständig neu. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nutzte die Mieterin von Gewerberäumen ab Juni 2010 die Räume als Wohnung. Laut dem Mietvertrag sollten die Räume aber als Rechtsanwaltsbüro genutzt werden. Nachdem der Vermieter im Jahr 2016 von der Nutzungsänderung erfuhr, klagte er gegen die Mieterin auf Unterlassung der
Landgericht gab Unterlassungsklage statt
Das Landgericht Hannover gab der Unterlassungsklage statt. Da nach dem Mietvertrag die Vermietung zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros erfolgt sei, stelle die
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Dem Vermieter stehe nach § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Gewerberäume als Wohnung zu.
Keine Verjährung des Unterlassungsanspruchs
Der
Sinn und Zweck der Verjährung spricht für Unverjährbarkeit
Zudem spreche der Sinn und Zweck der
Vergleichbarkeit mit Unverjährbarkeit des Mangelbeseitigungsanspruchs
Der vorliegende Fall lasse sich nach Auffassung des Oberlandesgericht mit einem Fall des Bundesgerichtshofs vergleichen, in dem der Bundesgerichtshof in Bezug auf den Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung von einer Unverjährbarkeit des Anspruchs während der Mietzeit ausging (BGH, Urt. v. 17.02.2010 - VIII ZR 104/09 -). Die dortigen Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 18.07.2017
[Aktenzeichen: 9 O 213/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 639 GE 2018, 639 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 334 MDR 2018, 334
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Dokument-Nr. 26058
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