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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.08.2017
- 8 U 123/17 -
Wochenmarkt in Fußgängerzone: Stadt muss vor vorhandener Stufe warnen
Sturz eines Fußgängers begründet Amtshaftung
Wird in einer Fußgängerzone ein Wochenmarkt veranstaltet, so muss vor einer Stufe gewarnt werden. Geschieht dies nicht und stürzt ein Fußgänger, so begründet dies eine Haftung der Stadt auf Zahlung von Schadensersatz. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 wurde in der
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Verden wies die Schadensersatzklage ab. Die Beklagte habe seiner Auffassung nach nicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klägerin habe vielmehr mit dem Höhenunterschied im Bereich der Haltstelle rechnen müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf
Stadt musst vor Stufe warnen
Die Beklagte habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts vor der
Mitverschulden der Fußgängerin von 20 %
Der Klägerin sei aber ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Verden, Urteil vom 06.04.2017
[Aktenzeichen: 2 O 222/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 1300 NJW-RR 2017, 1300
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Dokument-Nr. 27528
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