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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12.02.2008
- 3 Ss 89/06, 3 Ss 375/06 -
"Thor Steinar"-Logo ist nicht strafbar nach § 86 a StGB
Kein verbotenes Kennzeichen sticht besonders hervor oder dominiert
Das Oberlandesgericht Dresden hat über die Strafbarkeit des Tragens von Bekleidungsstücken der Marke "Thor Steinar" mit aufgenähtem Firmenlogo entschieden. Eine Strafbarkeit gemäß § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) kommt nicht in Betracht.
Das Oberlandesgericht Dresden hat in zwei Verfahren die Revisionen der Staatsanwaltschaft als erfolglos verworfen. In beiden Fällen hatten die Angeklagten in der Öffentlichkeit Bekleidung der
OLG Dresden bestätigt Freisprüche - Keine Strafbarkeit gem § 86 a StGB
Der 3. Strafsenat hat in den Strafverhandlungen im Einzelnen ausgeführt, die verwendeten Runenzeichen wiesen zwar einen strafrechtlich relevanten Bezug zu verfassungswidrigen Organisationen auf.
Der Name der Bekleidungsmarke "Thor Steinar" sei an den Namen des SS-Obergruppenführers und Generals der Waffen-SS Felix Martin Julius Steiner angelehnt. Auch ließen die in der Mitte des Firmenemblems verwendeten Runenzeichen sich als Tyr-Rune und als Gibor-Rune (auch bezeichnet als Eib-Rune bzw. als "Wolfsangel") ausmachen. Die Tyr-Rune wurde, so der Senat, von der 32. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division "30. Januar", die "Wolfsangel" von der 34. SS-Freiwilligendivision "Landstorm Nederland" als Kennzeichen benutzt. Zudem war die Wolfsangel Kennzeichen der "Adjutanten" des "Deutschen Jungvolks", einer Jugendorganisation der Hitlerjugend für Jungen zwischen 10 und 18 Jahren sowie Erkennungszeichen der Hitlerjugend.
Kein verbotenes Kennzeichen sticht besonders hervor
Zwar hielt der 3. Strafsenat die vorhandenen Farbabweichungen zwischen den verwendeten Runenzeichen und den Originalrunen für nicht erheblich, hob aber hervor, dass hier die Verbindung mehrerer Runen zu einem Zeichen den Straftatbestand des § 86 a StGB nicht erfülle, weil kein verbotenes Kennzeichen besonders hervorsteche oder dominiere. Nach geltender Rechtslage sei das verwendete (zusammengesetzte) Kennzeichen straffrei, weil die Verbindung der Runen hier so gestaltet wurde, dass ein Phantasiekennzeichen entstanden sei, weshalb eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ausscheide. Der Senat wies abschließend darauf hin, dass er sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, so des Oberlandesgerichts Braunschweig, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie des Kammergerichts Berlin, befinde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Dresden vom 12.02.2008
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