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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 06.03.2019
- 5 U 1613/18 -
Unwirksame Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht bei unrenoviert übergebenen Mieträumen gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse
Mieter muss ohne Kompensation nicht die von ihm nicht zu vertretenen Abnutzungserscheinungen beseitigen
In Wohnraummietverhältnissen gilt, dass eine Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter mittels AGB-Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn die Wohnung in einen unrenovierten Zustand übergeben wurde und der Mieter keine Kompensation erhalten hat. Dies gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 hatte eine Firma vier Wohnungen angemietet, um dort Messegäste, Monteure oder Bauarbeiter unterbringen zu können. Obwohl die Wohnungen in einem unrenovierten Zustand übergeben wurden, ohne dass die Mieterin eine Kompensation erhielt, war sie aufgrund einer Regelung in den Mietverträgen zur Vornahme von
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Leipzig wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach seien nämlich die Regelungen zur Übertragung der
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte sei nicht zur Vornahme der
Rechtsprechung zu Wohnraummietverträgen gilt auf für gewerbliche Mietverhältnisse
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wohnraummietverträgen hinsichtlich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Leipzig, Urteil vom 18.09.2018
[Aktenzeichen: 2 O 847/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 597 GE 2019, 597
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Dokument-Nr. 27467
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