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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.2018
- VIII ZR 277/16 -
Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter unwirksam
Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter hat keinen Einfluss auf Verpflichtungen des Mieters gegenüber Vermieter
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014
Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen
Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte
Beklagter beruft sich auf Unwirksamkeit der Formularklausel
Der Beklagte berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, wonach eine Formularklausel, die dem
Klägerin verweist auf getroffene "Renovierungsvereinbarung"
Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf eine zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene "Renovierungsvereinbarung" keine Anwendung finden. In dieser
Vorinstanzen geben Klage statt
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Dabei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, angesichts der
BGH erklärt Formularklausel auch bei Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter für unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und entschieden, dass eine Formularklausel, die dem
Formularvertragliche Überwälzung von Verpflichtungen hinsichtlich Schönheitsreparaturen im Falle einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung unzulässig
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den
Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter ist in ihren Wirkungen auf betreffende Parteien beschränkt
Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der betreffende
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. [...]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist [...]
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) [...] 2 Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Celle, Urteil vom 25.05.2016
[Aktenzeichen: 14 C 1146/14] - Landgericht Lüneburg, Urteil vom 16.11.2016
[Aktenzeichen: 6 S 58/16]
- Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel setzt nicht Überlassung einer frisch renovierten Wohnung voraus
(Landgericht Berlin, Urteil vom 12.02.2016
[Aktenzeichen: 63 S 106/15]) - Wirksame Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer renovierungsbedürftigen Wohnung mit Ausgleichszahlung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015
[Aktenzeichen: 63 S 335/14]) - Mieter muss behaupteten unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand der Wohnung zum Mietbeginn nachweisen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024
[Aktenzeichen: VIII ZB 43/23])
Jahrgang: 2018, Seite: 1214 GE 2018, 1214
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Dokument-Nr. 26342
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