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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.1957
- 1 Vs 2/57 -
Luftablassen aus Autoreifen stellt keine strafbare Sachbeschädigung dar
Keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens
Wer aus einem Autoreifen Luft ablässt, macht sich nicht wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar. Denn in dem reinen Luftablassen liegt keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte aus dem
Keine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung
Dagegen verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine
Keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens
Das Gericht gab zwar zu, dass der nicht mit Luft befüllte
Keine Veränderung der wesentlichen Eigenschaft
Zwar könne die Veränderung der Form oder der äußeren Erscheinung als Folge einer körperlichen Einwirkung eine
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1957, 1246/rb)
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Jahrgang: 1957, Seite: 1246 NJW 1957, 1246
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Dokument-Nr. 17190
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