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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 21.08.1987
1 St 98/87 -

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Luftablassen aus einem Fahrradreifen

Körperliche Anstrengung des Wiederaufpumpens begründet Strafbarkeit

Wer aus einem Fahrradreifen Luft ablässt, begeht eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Denn darin liegt eine nicht nur geringfügige Gebrauchs­beeinträchtigung, da das Wiederaufpumpen körperlich anstrengend ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

In dem zugrunde liegen Fall musste das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 1987 darüber entscheiden, ob das Luft ablassen aus einem Fahrradreifen eine strafbare Sachbeschädigung darstellt oder nicht.

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bestand

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah eine Strafbarkeit wegen des Luftablassens aus einem Fahrradreifen als gegeben. Soweit das Ablassen von Luft aus einem Reifen eines Kfz eine Sachbeschädigung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.1959 - 1 StR 296/59, anders OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.1957 - 1 Vs 2/57), könne nichts anderes für das Luftablassen aus einem Reifen eines Fahrrads gelten.

Maßgeblich ist Erheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, solle aber dann keine Sachbeschädigung vorliegen, so das Bayerische Oberste Landgericht weiter, wenn der Eingriff nur geringfügig ist. Dies solle der Fall sein, wenn die Gebrauchsfähigkeit ohne nennenswerten Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten wiederhergestellt werden kann. Daher solle das Ablassen der Luft nur aus einem Reifen eines PKW dann keine Sachbeschädigung darstellen, wenn dem Fahrer ein Reserverad zur Verfügung steht oder die zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit erforderliche Tätigkeit so geringfügig ist, dass sie weder Zeitaufwand noch körperliche Anstrengung erfordert (BGH, Beschl. v. 14.07.1959 - 1 StR 296/59).

Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung bei Luftablassen aus einem Fahrradreifen

Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht beim Ablassen der Luft aus einem Reifen des Fahrrads nicht gegeben. Denn das Wiederaufpumpen eines solchen Reifens erfordere einen nicht ganz unerheblichen Zeitaufwand und darüber hinaus während der Dauer der Tätigkeit eine Anwendung körperlicher Kraft, die normalerweise als körperliche Anstrengung und Mühe empfunden wird. Das gleiche gelte nach Einschätzung des Gerichts ebenso für einen Radwechsel an einem PKW. Auch dies sei körperlich anstrengend. Daher könne das Luftablassen aus einem PKW-Reifen durchaus eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung und damit eine Sachbeschädigung darstellen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Bayerisches Oberste Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1988, 337/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 1988, Seite: 217
JR 1988, 217
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1988, Seite: 337
MDR 1988, 337
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1987, Seite: 3271
NJW 1987, 3271
 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 1988, Seite: 275
NStZ 1988, 275

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Dokument-Nr.: 15456 Dokument-Nr. 15456

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Kommentare (1)

 
 
Einfalt Pinsel schrieb am 22.11.2013

Bei Gegenüberstellung der beiden Entscheidungen zum Fahradreifen in Bayern u. Autoreifen in Düsseldorf stellt sich mir die Frage: "Sitzen in den Gerichten nur noch Kobolde". Eine derart gravierende unterschiedliche Einschätzung von Sachverhalten läßt auf mangelnde geistige Fähigkeiten der Beteiligten schließen.

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