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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 21.08.1987
- 1 St 98/87 -
Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Luftablassen aus einem Fahrradreifen
Körperliche Anstrengung des Wiederaufpumpens begründet Strafbarkeit
Wer aus einem Fahrradreifen Luft ablässt, begeht eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Denn darin liegt eine nicht nur geringfügige Gebrauchsbeeinträchtigung, da das Wiederaufpumpen körperlich anstrengend ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
In dem zugrunde liegen Fall musste das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 1987 darüber entscheiden, ob das Luft ablassen aus einem
Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bestand
Das Bayerische Oberste Landesgericht sah eine Strafbarkeit wegen des Luftablassens aus einem
Maßgeblich ist Erheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, solle aber dann keine
Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung bei Luftablassen aus einem Fahrradreifen
Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht beim Ablassen der Luft aus einem Reifen des Fahrrads nicht gegeben. Denn das Wiederaufpumpen eines solchen Reifens erfordere einen nicht ganz unerheblichen Zeitaufwand und darüber hinaus während der Dauer der Tätigkeit eine Anwendung körperlicher Kraft, die normalerweise als körperliche Anstrengung und Mühe empfunden wird. Das gleiche gelte nach Einschätzung des Gerichts ebenso für einen Radwechsel an einem PKW. Auch dies sei körperlich anstrengend. Daher könne das
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Bayerisches Oberste Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1988, 337/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1988, Seite: 217 JR 1988, 217 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1988, Seite: 337 MDR 1988, 337 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1987, Seite: 3271 NJW 1987, 3271 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 1988, Seite: 275 NStZ 1988, 275
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Dokument-Nr. 15456
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