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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Luftablassen“ veröffentlicht wurden

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 21.08.1987
- 1 St 98/87 -

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Luftablassen aus einem Fahrradreifen

Körperliche Anstrengung des Wiederaufpumpens begründet Strafbarkeit

Wer aus einem Fahrradreifen Luft ablässt, begeht eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Denn darin liegt eine nicht nur geringfügige Gebrauchs­beeinträchtigung, da das Wiederaufpumpen körperlich anstrengend ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

In dem zugrunde liegen Fall musste das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 1987 darüber entscheiden, ob das Luft ablassen aus einem Fahrradreifen eine strafbare Sachbeschädigung darstellt oder nicht.Das Bayerische Oberste Landesgericht sah eine Strafbarkeit wegen des Luftablassens aus einem Fahrradreifen als gegeben. Soweit das Ablassen von Luft aus einem Reifen eines Kfz eine Sachbeschädigung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.1959 - 1 StR 296/59, anders OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.1957 - 1 Vs 2/57), könne nichts anderes für das Luftablassen aus einem Reifen eines Fahrrads gelten.... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.1957
- 1 Vs 2/57 -

Luftablassen aus Autoreifen stellt keine strafbare Sachbeschädigung dar

Keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens

Wer aus einem Autoreifen Luft ablässt, macht sich nicht wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar. Denn in dem reinen Luftablassen liegt keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte aus dem Reifen eines auf seinem Grundstück unbefugt geparkten PKW die Luft abgelassen. Gegen ihn wurde deswegen Anklage wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB erhoben. Das Landgericht verurteilte den Mann auch wegen Sachbeschädigung.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.1959
- 1 StR 296/59 -

BGH: Luftablassen aus Kfz-Reifen kann wegen Sachbeschädigung strafbar sein

Erhebliche Gebrauchs­beeinträchtigung des Fahrzeugs begründet Strafbarkeit

Wer aus einem Reifen eines Fahrzeugs die Luft ablässt, kann sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar machen. Voraussetzung dafür ist eine erhebliche Gebrauchs­beeinträchtigung des Fahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Bundesgerichtshof musste sich im Jahr 1959 mit der Frage beschäftigen, ob das Luftablassen aus allen vier Reifen eines PKW durch Öffnen der Ventile wegen Sachbeschädigung strafbar ist.Der Bundesgerichtshof machte sich zunächst eine Entscheidung des Reichsgerichts zu eigen. Danach sei eine Sachbeschädigung jede nicht ganz unerhebliche körperlicher... Lesen Sie mehr