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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1991
- 5 Ss 462/91 - 143/91 I -
Warten in der Hoffnung auf freiwerdenden Parkplatz begründet kein Parklückenvorrecht
Vorrecht im Falle des Wartens an freiwerdender Parklücke
Wartet ein Autofahrer in der Hoffnung auf einen freiwerdenden Parkplatz, so begründet dies kein Vorrecht im Sinne von § 12 Abs. 5 StVO an einer später freiwerdenden Parklücke. Das Parklückenvorrecht besteht vielmehr nur, wenn der Autofahrer an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen zwei Autofahrern im August 1989 zu einem erbitterten Streit um eine freigewordene
Verurteilung wegen Nötigung durch Vorinstanzen
Der Porschefahrer wurde erstinstanzlich wegen Nötigung verurteilt. Dies wurde durch das Berufungsgericht bestätigt. Es sah eine Nötigung der Autofahrerin darin, dass der Porschefahrer in die freigewordene
Oberlandesgericht verneint Strafbarkeit wegen Nötigung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Porschefahrers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er habe sich nicht wegen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht. Denn der Autofahrerin habe kein Vorrecht an der freigewordenen
Warten in der Hoffnung auf frei werdenden Parkplatz begründet kein Parklückenvorrecht
Nach § 12 Abs. 5 StVO habe an einer
Parklückenvorrecht des Porschefahrers
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NZV 1992, 199/rb)
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Jahrgang: 1992, Seite: 199 NZV 1992, 199
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Dokument-Nr. 23888
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