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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.1986
5 Ss (OWi) 333/86 - 256/86 I -

Bessere Einfahrposition zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Parklücke entscheidet über Vorrecht

Keine Anwartschaft aufgrund Anhaltens an noch besetztem Parkplatz

Welcher Autofahrer das Vorrecht auf eine Parklücke hat, entscheidet sich danach, wer zum Zeitpunkt des Freiwerdens die bessere Einfahrposition hat. Allein das Anhalten an dem noch besetzten Parkplatz begründet keine Anwartschaft. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer von einem Amtsgericht im Jahr 1986 zu einer Geldbuße von 40 DM verurteilt, weil er das Vorrecht eines anderen Autofahrers auf eine Parklücke missachtet habe. Dies hatte folgenden Hintergrund: Ein Autofahrer suchte einen Parkplatz als er bemerkte, dass ein Fahrzeugführer mit seinem Pkw aus einem Parkplatz herausfahren wollte. Der Autofahrer positionierte sich in zweiter Reihe hinter dem Parkplatz, um rückwärts in die freiwerdende Parklücke hineinzufahren. Er setzt dazu seinen rechten Blinker und aktivierte die Rückscheinwerfer. Nachdem der Parkplatz frei geworden war, fuhr jedoch der vom Bußgeld Betroffene aus dem fließenden Verkehr vorwärts in den freigewordenen Parkplatz ein. Dieser war mit der Verurteilung nicht einverstanden und legte Rechtsbeschwerde ein.

Keine Verletzung des Parklückenvorrechts

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dieser habe nicht das Parklückenvorrecht des anderen Verkehrsteilnehmers verletzt. Bei der Einfahrt in eine Parklücke habe derjenige Verkehrsteilnehmer Vorrang, der die Lücke als erster erreiche. Dabei komme es nicht auf die Geschwindigkeit oder Geschicklichkeit bei dem Einfahren in die Lücke an. Entscheidend sei die Ankunft an einer Stelle, von der aus die Einfahrt unmittelbar möglich sei, beabsichtigt werde und bevorstehe. Davon ausgehend habe der Betroffene die Parklücke als erster erreicht und besetzt. Dieser sei als erster in der Lage gewesen, den Parkplatz im Zeitpunkt des Freiwerdens schneller und leichter zu erreichen und ihn zu besetzen.

Keine Anwartschaft aufgrund Anhaltens an noch besetztem Parkplatz

Es habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Rolle gespielt, dass der andere Verkehrsteilnehmer seit einiger Zeit auf das Freiwerden der Parklücke gewartet und seine Absicht dort einzuparken für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar gemacht hatte. Es komme nicht darauf an, wer als erster bemerkt, dass eine Parklücke entstehen wird. Denn das Anhalten an der noch besetzten Parkstelle verschaffe keine Anwartschaft auf den Vortritt. Entscheidend sei allein, wer im Augenblick des Freiwerdens der Lücke die bessere Einfahrposition hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1987, 269/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1987, Seite: 52
JZ 1987, 52
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1987, Seite: 522
MDR 1987, 522
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1987, Seite: 269
NJW 1987, 269
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1987, Seite: 31
zfs 1987, 31

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Dokument-Nr.: 23905 Dokument-Nr. 23905

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