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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014
I-21 U 67/14 -

Abgetrennte Fingerkuppe durch defekte Liege: An sich ungefährliche Ein­richtungs­gegenstände müssen nicht stets auf Mängel überprüft werden

Keine Haftung des Reiseveranstalters

Trennt sich ein Reisender aufgrund einer defekten Liege eine Fingerkuppe ab, so haftet dafür der Reiseveranstalter grundsätzlich nicht. Denn dieser ist regelmäßig nicht verpflichtet, an sich ungefährliche Ein­richtungs­gegenstände auf Mängel zu überprüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klappte aufgrund eines Defekts das Kopfteil einer Liege weg, wodurch sich ein Reisender eine Fingerkuppe abtrennte. Er machte dafür den Reiseveranstalter verantwortlich und klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Reisenden.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Reisenden zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.

Reiseveranstalter treffen Obhuts- und Fürsorgepflichten

Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass einen Reiseveranstalter Obhuts- und Fürsorgepflichten treffen. Davon umfasst sei der Schutz vor schweren Gesundheitsschäden. Ein Reiseveranstalter müsse daher alle sicherheitsrelevanten Teile einer Hotelanlage in regelmäßigen Abständen durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Mitarbeiter überprüfen lassen. Die Überprüfungspflicht bestehe jedoch nur für solche Risiken, sie sich bei genauem Hinsehen jedem offenbaren. Eine Suche nach verborgenen Mängeln sei daher nicht erforderlich.

Keine Pflicht zur ständigen Funktionsüberprüfung von Liegen

Angesichts dessen, dass nicht jede Schädigung ausgeschlossen werden kann, müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht jeder einzelne Einrichtungsgenstand eines Hotels ständig auf seine Funktionsfähigkeit überprüft werden. Einer besonderen Überprüfung bedürfen daher an sich ungefährliche Gegenstände, wie zum Beispiel Stühle, Betten, Schranktüren, Schubladen oder Liegen, nicht. Vielmehr beziehe sich diese Überprüfungspflicht nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgenstände.

Keine Haftung des Reiseveranstalters für defekte Liege

Nach Einschätzung des Gerichts habe der Reiseveranstalter für die defekte Liege nicht gehaftet. Denn der Defekt sei bei genauem Hinsehen nicht erkennbar gewesen. Eine tägliche Belastungsprobe sämtlicher Liegen im Hotel habe wiederum die Überprüfungspflicht überspannt und sei daher als unzumutbar einzustufen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 1 O 403/10]
Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 498
MDR 2015, 498
 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 179
RRa 2015, 179

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Dokument-Nr.: 21045 Dokument-Nr. 21045

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