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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014
- I-21 U 67/14 -
Abgetrennte Fingerkuppe durch defekte Liege: An sich ungefährliche Einrichtungsgegenstände müssen nicht stets auf Mängel überprüft werden
Keine Haftung des Reiseveranstalters
Trennt sich ein Reisender aufgrund einer defekten Liege eine Fingerkuppe ab, so haftet dafür der Reiseveranstalter grundsätzlich nicht. Denn dieser ist regelmäßig nicht verpflichtet, an sich ungefährliche Einrichtungsgegenstände auf Mängel zu überprüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klappte aufgrund eines Defekts das Kopfteil einer Liege weg, wodurch sich ein Reisender eine Fingerkuppe abtrennte. Er machte dafür den
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Reisenden zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.
Reiseveranstalter treffen Obhuts- und Fürsorgepflichten
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass einen
Keine Pflicht zur ständigen Funktionsüberprüfung von Liegen
Angesichts dessen, dass nicht jede Schädigung ausgeschlossen werden kann, müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht jeder einzelne Einrichtungsgenstand eines Hotels ständig auf seine Funktionsfähigkeit überprüft werden. Einer besonderen Überprüfung bedürfen daher an sich ungefährliche Gegenstände, wie zum Beispiel Stühle, Betten, Schranktüren, Schubladen oder Liegen, nicht. Vielmehr beziehe sich diese Überprüfungspflicht nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgenstände.
Keine Haftung des Reiseveranstalters für defekte Liege
Nach Einschätzung des Gerichts habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Duisburg, Entscheidung
[Aktenzeichen: 1 O 403/10]
Jahrgang: 2015, Seite: 498 MDR 2015, 498 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 179 RRa 2015, 179
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Dokument-Nr. 21045
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